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Vernehmlassung 2007/130: Änderung der Verordnung über die Erfindungspatente · 42 Seiten
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Patentverordnung
Ausführungsordnung vom 28. April 19779 zum Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren.
Gliederungstitel vor Art. 46
Dritter Titel: Prüfung des Patentgesuchs Erstes Kapitel: Eingangs- und Formalprüfung
Art. 46 Anmeldedatum
1Das Anmeldedatum ist der Tag, an dem die vom Anmelder eingereichten Unterlagen enthalten:
a. einen Hinweis, dass die Erteilung des Patents beantragt wird;
b. eine Beschreibung der Erfindung oder eine Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung nach Artikel 46c Absatz 1;
c. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen oder mit ihm in Kontakt zu treten.
2Der Hinweis, dass die Erteilung eines Patents beantragt wird (Abs. 1 Bst. a), muss in einer Amtssprache oder in englischer Sprache gestellt sein oder kann sich aus den Umständen ergeben, sofern für das Institut erkennbar ist, dass die eingereichten Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Patents begründen sollen.
3Die Beschreibung der Erfindung (Abs. 1 Bst. b) muss nicht in einer Amtssprache abgefasst sein.
Art. 46a Anmeldetag
Anmeldetag ist der Tag, an dem der Anmelder erstmals mindestens eine Unterlage nach Artikel 46 Absatz 1 eingereicht hat.
Art. 46b Zuerkennung des Anmeldedatums
1Enthalten die vom Anmelder eingereichten Unterlagen am Anmeldetag die Bestandteile nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstaben a und b, erfüllen aber die Voraussetzungen von Artikel 46 Absätze 1 und 2 nicht in jeder Hinsicht, so gibt das Institut dem Anmelder die Gelegenheit, die für die Zuerkennung des Anmeldedatums noch erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Es setzt ihm hierzu eine Frist von drei Monaten nach dem Anmeldetag.
2Kann das Institut den Anmelder nicht benachrichtigen, weil die erforderlichen Angaben fehlen, so kann er innerhalb von drei Monaten ab dem Anmeldetag die für die Zuerkennung des Anmeldedatums noch erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.