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Vernehmlassung 2007/130: Änderung der Verordnung über die Erfindungspatente · 42 Seiten

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Patentverordnung

3Enthalten die vom Anmelder eingereichten Unterlagen am Anmeldetag nicht mindestens die Bestandteile nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstaben a und b, gilt die Anmeldung als nicht eingereicht.

4Sind die Voraussetzungen von Artikel 46 Absätze 1–3 nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt, so gilt die Anmeldung als nicht eingereicht. Das Institut teilt dies dem Anmelder unter Angabe der Gründe mit und sendet ihm die eingereichten Unterlagen zurück, sofern Angaben vorhanden sind, um mit dem Anmelder in Kontakt zu treten.

Art. 46c Anmeldedatum bei einer Bezugnahme auf eine früher eingereichte

Anmeldung

1Die in einer Anmeldung am Anmeldetag enthaltene Bezugnahme auf eine vom Anmelder, seinem Rechtsvorgänger oder seinem Rechtsnachfolger früher eingereichte Anmeldung ersetzt für die Zuerkennung des Anmeldedatums die Beschreibung und alle Zeichnungen, wenn

a. das Aktenzeichen und das Anmeldedatum der früher eingereichten Anmeldung sowie das Amt, bei dem sie eingereicht worden ist, angegeben sind;

b. die Bezugnahme in einer Amtssprache oder in englischer Sprache abgefasst ist;

c. die Bezugnahme zum Ausdruck bringt, dass sie die Beschreibung und etwaige Zeichnungen ersetzt;

d. eine Kopie der früher eingereichten Anmeldung und gegebenenfalls eine Übersetzung in eine Amtssprache eingereicht werden;

2Innerhalb von drei Monaten ab dem Anmeldetag ist eine Kopie der früher eingereichten Anmeldung und gegebenenfalls eine Übersetzung in eine Amtssprache einzureichen. Diese Unterlagen müssen nicht eingereicht werden, wenn sie für das Institut in einer digitalen, von ihm zu diesem Zweck akzeptierten Datensammlung verfügbar sind oder wenn die frühere Anmeldung in einer Amtssprache beim Institut eingereicht worden ist.

3Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllt, so gilt die Anmeldung als nicht eingereicht. Das Institut teilt dies dem Anmelder unter Angabe der Gründe mit und sendet ihm die eingereichten Unterlagen zurück, sofern Angaben vorhanden sind, um mit dem Anmelder in Kontakt zu treten.

Art. 46d Anmeldedatum bei einer Berichtigung der Anmeldung

1Stellt das Institut bei der Eingangs- und Formalprüfung fest, dass Teile der Beschreibung oder Zeichnungen, auf die in der Beschreibung oder in den Patentansprüchen Bezug genommen wird, offensichtlich fehlen, so fordert es den Anmelder auf, die fehlenden Teile oder Zeichnungen nachzureichen. Aus der Unterlassung einer solchen Aufforderung kann der Anmelder keine Ansprüche ableiten.