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Vernehmlassung 2007/130: Änderung der Verordnung über die Erfindungspatente · 42 Seiten

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Patentverordnung

2Der Anmelder kann innerhalb von drei Monaten ab dem Anmeldetag die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen nachreichen.

3Anmeldedatum ist der Tag, an dem die fehlenden Teile der Beschreibung oder der fehlenden Zeichnungen eingereicht werden, sofern sich aufgrund von Artikel 46 Absatz 1 kein späteres Datum ergibt.

4Entgegen Absatz 3 wird der Anmeldung auf Antrag des Anmelders der Tag nach Artikel 46 Absatz 1 als Anmeldedatum zuerkannt, wenn

a. der fehlende Teil der Beschreibung oder die fehlende Zeichnung in einer früheren Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, vollständig vorhanden gewesen ist;

b. die Anmeldung am Anmeldetag in einer Amtssprache oder in englischer Sprache eine Bezugnahme auf eine frühere Anmeldung enthält, die zum Ausdruck bringt, dass der Inhalt einer früheren Anmeldung in die Anmeldung einbezogen ist;

c. eine Kopie der früheren Anmeldung und gegebenenfalls eine Übersetzung in eine Amtssprache innerhalb der Frist nach Absatz 2 eingereicht werden; und

d. innerhalb der Frist nach Absatz 2 angegeben wird, an welcher Stelle in der früheren Anmeldung oder in deren Übersetzung nach Buchstabe c der fehlende Teil der Beschreibung oder die fehlende Zeichnung vorhanden ist.

5Eine Kopie der früheren Anmeldung und gegebenenfalls eine Übersetzung in eine Amtssprache nach Absatz 4 Buchstabe c müssen nicht eingereicht werden, wenn diese Unterlagen für das Institut in einer digitalen, von ihm zu diesem Zweck akzeptierten Datensammlung verfügbar sind oder wenn die frühere Anmeldung beim Institut in einer Amtssprache eingereicht worden ist.

6Der Anmelder kann innerhalb eines Monats ab Ausstellung der Hinterlegungsbescheinigung durch das Institut (Art. 46e) beantragen, dass die nach Absatz 3 eingereichten fehlenden Teile der Beschreibung oder Zeichnungen zwecks Wahrung des Anmeldedatums als nicht vorhanden gelten.

Art. 46e Hinterlegungsbescheinigung

1Steht das Anmeldedatum fest, so stellt das Institut dem Anmelder eine Hinterlegungsbescheinigung aus.

2Wird das Anmeldedatum nach Artikel 46d Absätze 3 und 6 nachträglich neu festgesetzt, so teilt das Institut dies dem Anmelder mit.

Art. 46f Ursprünglich eingereichte technische Unterlagen

Die am Anmeldedatum eingereichten oder durch eine Bezugnahme in die Anmeldung einbezogenen Unterlagen gelten als ursprünglich eingereichte technische Unterlagen.