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Vernehmlassung 2007/130: Änderung der Verordnung über die Erfindungspatente · 42 Seiten

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Patentverordnung

Patentansprüche einzureichen. Es setzt ihm hierzu eine Frist von drei Monaten ab dem Anmeldetag.

2Kann das Institut den Anmelder nicht benachrichtigen, weil die erforderlichen Angaben fehlen, so kann er innerhalb von drei Monaten ab dem Anmeldetag einen oder mehrere Patentansprüche einreichen.

Art. 48c Zusammenfassung

1Hat der Anmelder am Anmeldetag keine Zusammenfassung eingereicht, fordert das Institut den Anmelder auf, eine solche einzureichen. Es setzt ihm hierzu eine Frist von drei Monaten ab dem Anmeldetag.

2Kann das Institut den Anmelder nicht benachrichtigen, weil die erforderlichen Angaben fehlen, so kann er innerhalb von drei Monaten ab dem Anmeldetag eine Zusammenfassung einreichen.

3Wird die Frist nach Absatz 1 oder 2 nicht eingehalten und die Anmeldung nicht aus einem anderen Grund zurückgewiesen, so erstellt das Institut gegen Kostenersatz eine Zusammenfassung.

4Es legt den Inhalt der Zusammenfassung für die Veröffentlichung der Anmeldung von Amtes wegen fest.

Art. 48d Erfindernennung

Hat der Anmelder am Anmeldetag keinen Erfinder genannt, so fordert das Institut den Anmelder auf, eine Erfindernennung innerhalb der Frist nach Artikel 35 einzureichen.

Art. 49 Anmeldegebühr

1Hat der Anmelder die Anmeldegebühr am Anmeldetag nicht bezahlt, fordert das Institut den Anmelder auf, die Anmeldegebühr zu bezahlen. Es setzt ihm hierzu eine Frist von drei Monaten ab dem Anmeldetag.

2Kann das Institut den Anmelder nicht benachrichtigen, weil die erforderlichen Angaben fehlen, so kann er innerhalb von drei Monaten ab dem Anmeldetag die Vorschriften erfüllen.

Art. 50 Formmängel der technischen Unterlagen

1Das Institut prüft bei den technischen Unterlagen, ob:

a. die erforderlichen Übersetzungen (Art. 4 Abs. 3 und 7) eingereicht wurden;

b. die vorgeschriebene Zahl von Exemplaren (Art. 25 Abs. 2) vorliegt;

c. die geforderte äussere Form (Art. 25 Abs. 1 und 3–7; 28 Abs. 1 und 2) eingehalten ist.

2Entsprechen die technischen Unterlagen nicht den Vorschriften, so gibt das Institut dem Anmelder Gelegenheit, die Vorschriften zu erfüllen. Es setzt ihm hierzu eine Frist von drei Monaten ab dem Anmeldetag.