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Vernehmlassung 2007/130: Änderung der Verordnung über die Erfindungspatente · 42 Seiten

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Patentverordnung

3Kann das Institut den Anmelder nicht benachrichtigen, weil die erforderlichen Angaben fehlen, so kann er innerhalb von drei Monaten ab dem Anmeldetag die Vorschriften erfüllen.

4Sind die technischen Unterlagen einer Erstanmeldung für die Schweiz nicht in einer Amtssprache abgefasst, entsprechen sie aber im Übrigen den Vorschriften, so kann das Institut für die Einreichung einer Übersetzung in eine Amtssprache eine Frist von 16 Monaten nach dem Anmede– oder dem Prioritätsdatum. Das Institut veröffentlicht in geeigneter Weise, bei welchen Sprachen es diese Frist anwendet.

Art. 51 Änderungen der technischen Unterlagen

1Steht das Anmeldedatum fest, so werden bis zum Beginn der Sachprüfung nur solche Änderungen der technischen Unterlagen entgegengenommen, zu denen der Anmelder vom Institut aufgefordert wurde oder zu denen diese Verordnung ihn ermächtigt.

2Das Institut sendet dem Anmelder Änderungen der technischen Unterlagen, die er entgegen Absatz 1 eingereicht hat, zurück.

Art. 52 Prüfung anderer Unterlagen

1Das Institut fordert den Anmelder auf, heilbare Mängel rechtzeitig abgegebener Prioritätserklärungen oder rechtzeitig eingereichter Prioritätsbelege zu beheben und nötigenfalls die Übersetzung des Prioritätsbelegs (Art. 40 Abs. 2) und der Unterlagen einer vorangehenden Anmeldung (Art. 41) einzureichen. Kommt der Anmelder der Aufforderung nicht nach, so ist das Prioritätsrecht verwirkt.

2Absatz 1 gilt sinngemäss für die Erklärung und den Ausweis über die Ausstellungsimmunität (Art. 44 und 45).

Gliederungstitel vor Art. 53

Zweites Kapitel: Bericht über den Stand der Technik

1. Abschnitt: Auf Antrag des Anmelders

Art. 53 Antrag und Zahlung der Recherchengebühr

1Der Anmelder kann gegen Bezahlung der Recherchengebühr innerhalb von 14 Monaten ab dem Anmeldedatum oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wurde, ab dem Prioritätsdatum beantragen, dass das Institut einen Bericht über den Stand der Technik erstellt. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist das Antragsrecht verwirkt.

2Wurde die Recherchengebühr nicht mit dem Antrag bezahlt, so ist sie innerhalb von 2 Monaten nach Aufforderung durch das Institut zu bezahlen oder innerhalb von 14 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum, wenn diese Frist früher abläuft. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Recherchengebühr bezahlt ist.