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Vernehmlassung 2007/130: Änderung der Verordnung über die Erfindungspatente · 42 Seiten
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Patentverordnung
Art. 53a Zahlung der Anspruchsgebühr
1Ist ein Antrag nach Artikel 53 gestellt und enthalten die technischen Unterlagen mehr als zehn Patentansprüche, so ist für jeden weiteren Patentanspruch eine Anspruchsgebühr zu zahlen.
2Die Anspruchsgebühr ist innerhalb von 2 Monaten nach Aufforderung durch das Institut zu bezahlen oder innerhalb von 14 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum, wenn diese Frist früher abläuft. Zahlt der Anmelder die Anspruchsgebühr nicht oder nur teilweise, so werden die überzähligen Patentansprüche vom letzten an gestrichen. Das Institut erstellt den Bericht auf der Grundlage der verbleibenden Patentansprüche.
Art. 54 Grundlage des Berichts
1Das Institut erstellt den Bericht über den Stand der Technik auf der Grundlage der technischen Unterlagen in der in Anwendung der Artikel 46–50 gegebenenfalls geänderten Fassung. Artikel 53a Absatz 2 bleibt vorbehalten.
2Das Institut kann zulassen, dass der Bericht auf Antrag hin auf der Grundlage technischer Unterlagen verfasst wird, die nicht in einer Amtssprache eingereicht wurden, sofern die technischen Unterlagen den übrigen Anforderungen der Artikel 46–50 genügen. Das Institut bestimmt die von ihm für die Recherche akzeptierten Sprachen und veröffentlicht sie in geeigneter Weise. Es verkehrt mit dem Anmelder in der von diesem gewählten Amtssprache.
3Wird eine Priorität nach dem Zeitpunkt beansprucht oder berichtigt, in dem ein Antrag nach Artikel 53 gestellt ist, so ist sie für die Ermittlungen über den Stand der Technik unbeachtlich.
4Das Institut erstellt den Bericht über den Stand der Technik, wenn die Anmeldung im Zeitpunkt, in dem ein Antrag nach Artikel 53 gestellt ist, weder zurückgenommen noch zurückgewiesen ist. Wird die Anmeldung nach diesem Zeitpunkt zurückgenommen oder zurückgewiesen und ist die Recherche noch nicht begonnen, so erstellt das Institut keinen Bericht über den Stand der Technik und erstattet die Recherchengebühr zurück.
Art. 54a Sequenzprotokoll
Betrifft das zu recherchierende Erfindung Nukleotid- oder Aminosäuresequenzen, so kann das Institut verlangen, dass der Anmelder für die Durchführung der Recherche ein Sequenzprotokoll in elektronischer Form einreicht, das dem Anhang C der Verwaltungsvorschriften zum Vertrag vom 19. Juni 197010 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) entspricht.
Gliederungstitel vor Art. 55
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