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Vernehmlassung 2007/130: Änderung der Verordnung über die Erfindungspatente · 42 Seiten
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Patentverordnung
Art. 55 Inhalt des Berichts
1Im Bericht über den Stand der Technik werden die für das Institut im Zeitpunkt der Erstellung des Berichts recherchierbaren Schriftstücke genannt, die zur Beurteilung in Betracht gezogen werden können, ob die Erfindung, die Gegenstand der Anmeldung ist, neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
2Die Schriftstücke werden im Zusammenhang mit den Patentansprüchen aufgeführt, auf die sie sich beziehen. Gegebenenfalls werden die massgeblichen Teile jedes Schriftstücks näher gekennzeichnet.
3Im Bericht über den Stand der Technik ist zu unterscheiden zwischen Schriftstücken, die vor dem beanspruchten Prioritätsdatum, zwischen dem Prioritätsdatum und dem Anmeldedatum und an oder nach dem Anmeldedatum veröffentlicht worden sind.
4Der Bericht über den Stand der Technik wird in der Verfahrenssprache abgefasst.
5Auf dem Bericht über den Stand der Technik ist die Klassifikation des Gegenstands der Anmeldung nach der Internationalen Patentklassifikation des Strassburger Abkommens vom 24. März 197111 anzugeben.
Art. 56 Unvollständige Ermittlungen über den Stand der Technik
Ist das Institut der Auffassung, dass es unmöglich ist, auf der Grundlage des gesamten beanspruchten Gegenstands oder eines Teils desselben sinnvolle Ermittlungen über den Stand der Technik durchzuführen, so stellt es dies in einer begründeten Erklärung fest oder erstellt, soweit dies durchführbar ist, einen eingeschränkten Bericht über den Stand der Technik. Die Erklärung oder der eingeschränkte Bericht werden anstelle des Berichts über den Stand der Technik veröffentlicht.
Art. 57 Mangelnde Einheitlichkeit
1Entspricht die Anmeldung nach Auffassung des Instituts nicht den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung, so erstellt es einen Bericht über den Stand der Technik für die Teile der Anmeldung, die sich auf die in den Patentansprüchen zuerst erwähnte Erfindung oder Gruppe von Erfindungen im Sinne von Artikel 52 Absatz 2 des Gesetzes beziehen.
2Das Institut teilt dem Anmelder mit, dass für jede weitere Erfindung innerhalb einer zu bestimmenden Frist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein und sechs Wochen nicht übersteigen darf, eine weitere Recherchengebühr bezahlt werden kann, wenn der Bericht über den Stand der Technik diese Erfindung erfassen soll.
3Der Bericht über den Stand der Technik wird für die Teile der Anmeldung erstellt, die sich auf die Erfindungen beziehen, für die Recherchengebühren entrichtet worden sind.