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Vernehmlassung 2007/130: Änderung der Verordnung über die Erfindungspatente · 42 Seiten

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Patentverordnung

Art. 58 Übermittlung des Berichts

Der Bericht über den Stand der Technik wird unmittelbar nach seiner Erstellung dem Anmelder zusammen mit einer Kopie aller angeführten Schriftstücke übermittelt.

Art. 59 Ausschluss der Beschwerde

Der Bericht über den Stand der Technik unterliegt nicht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Gliederungstitel vor Art. 59a

2. Abschnitt: Auf Antrag Dritter

Art. 59a Antrag und Bezahlung der Recherchengebühr

1Ist weder ein Bericht zum Stand der Technik nach den Artikeln 53–59 noch eine Recherche internationaler Art nach den Artikeln 126 und 127 beantragt und erstellt worden, so kann jede Person, die nach Artikel 90 Akteneinsicht verlangen kann, gegen Zahlung einer Gebühr beantragen, dass das Institut einen Bericht über den Stand der Technik erstellt.

2Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Recherchengebühr bezahlt ist.

Art. 59b Grundlage des Berichts

1Der Bericht über den Stand der Technik wird durchgeführt

a. bis zur Veröffentlichung der Auslegeschrift auf der Grundlage der technischen Unterlagen in der in Anwendung der Artikel 46–50 gegebenenfalls geänderten Fassung; Artikel 54 Absatz 2 bleibt vorbehalten;

b. nach der Veröffentlichung der Auslegeschrift bis zur Patenterteilung auf der Grundlage der veröffentlichten technischen Unterlagen;

c. nach der Erteilung des Patents auf der Grundlage des veröffentlichten und gegebenenfalls im Einspruchs-, Teilverzichts- oder Zivilverfahren eingeschränkten Patents.

2Wird eine Priorität nach dem Zeitpunkt beansprucht oder berichtigt, in dem ein Antrag nach Artikel 59a gestellt ist, so ist sie für die Ermittlungen über den Stand der Technik unbeachtlich.

Art. 59c Inhalt des Berichts

1Der Inhalt des Berichts über den Stand der Technik richtet sich nach Artikel 55.

2Die Artikel 56 und 57 gelten sinngemäss.