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Vernehmlassung 2007/130: Änderung der Verordnung über die Erfindungspatente · 42 Seiten
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Patentverordnung
Art. 59d Übermittlung des Berichts
1Der Bericht über den Stand der Technik wird unmittelbar nach seiner Erstellung dem Gesuchsteller zusammen mit einer Kopie aller angeführten Schriftstücke übermittelt.
2Eine Kopie des Berichts wird in das Aktenheft genommen und der Anmelder oder Patentinhaber darüber informiert.
3Der Bericht wird nicht veröffentlicht.
Gliederungstitel vor Art. 60
Drittes Kapitel: Veröffentlichung der Anmeldung
Art. 60 Gegenstand und Form
1Die Anmeldung wird als Auslegeschrift veröffentlicht. Die Auslegeschrift umfasst
a. die Angaben des Antrags (Art. 24), die Beschreibung, die Patentansprüche und vorhandene Zeichnungen in der in Anwendung der Artikel 46–52 und 53a gegebenenfalls geänderten Fassung;
b. die Zusammenfassung;
c. die Klassierung;
d. gegebenenfalls den Bericht über den Stand der Technik (Art. 53–59) oder die Recherche internationaler Art (Art. 126 und 127).
2Ist ein Bericht über den Stand der Technik oder eine Recherche internationaler Art beantragt und liegt der Bericht oder die Recherche im Zeitpunkt des Abschlusses der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung nicht vor, so wird der Bericht oder die Recherche gesondert veröffentlicht.
3Die Veröffentlichung erfolgt ausschliesslich in elektronischer Form.
Art. 60a Sprache
1Die Auslegeschrift wird in einer Amtssprache veröffentlicht.
2Wurde der Bericht über die Recherche internationaler Art (Art. 126 und 127) in englischer Sprache erstellt, so wird er in dieser Sprache veröffentlicht.
Art. 60b Vorzeitige Veröffentlichung
Steht das Anmeldedatum fest und genügt die Anmeldung den Anforderungen der Artikel 46–52, kann der Anmelder die vorzeitige Veröffentlichung verlangen.
Art. 60c Keine Veröffentlichung
Das Institut veröffentlicht keine Auslegeschrift, wenn