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Vernehmlassung 2007/130: Änderung der Verordnung über die Erfindungspatente · 42 Seiten
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Patentverordnung
a. die Anmeldung vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Auslegeschrift (Art. 58a des Gesetzes) vollständig zurückgenommen oder zurückgewiesen ist;
b. der Anmelder die vorgezogene Durchführung der Sachprüfung beantragt hat und die Patentschrift vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Auslegeschrift (Art. 58a des Gesetzes) veröffentlicht worden ist;
c. die Anmeldung aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, die die Voraussetzungen nach Artikel 138 des Gesetzes erfüllt;
d. die Anmeldung aus der Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents hervorgegangen ist und die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent bereits veröffentlicht worden ist.
Art. 60d Sperrfrist
Ein Antrag auf vorzeitige Veröffentlichung oder die Zurücknahme der Anmeldung, die dem Institut später als 17 Monate nach dem Anmelde- oder Prioritätsdatum eingereicht wird, gilt als nicht gestellt.
Art. 61
Aufgehoben
Art. 61a Prüfungsgebühr und Anspruchsgebühr
1Der Anmelder muss vor Beginn der Sachprüfung auf Aufforderung des Instituts innerhalb der angesetzten Frist die Prüfungsgebühr zahlen.
2Ist kein Antrag nach Artikel 53 gestellt worden und enthalten die technischen Unterlagen mehr als zehn Patentansprüche, so ist für jeden weiteren Patentanspruch eine Anspruchsgebühr zu zahlen.
3Das Institut fordert den Anmelder auf, die Anspruchsgebühr innerhalb von zwei Monaten zu bezahlen. Zahlt er nicht oder nur teilweise, so werden die überzähligen Patentansprüche vom letzten an gestrichen.
Art. 62 Aussetzung der Sachprüfung
1Solange die Sachprüfung nicht abgeschlossen ist, kann der Anmelder beantragen, dass diese bis zu dem in Artikel 125 des Gesetzes genannten Zeitpunkt ausgesetzt wird, wenn er nachweist, dass:
a. er für die gleiche Erfindung zusätzlich zur schweizerischen Anmeldung eine europäische Anmeldung mit Benennung der Schweiz eingereicht hat; und
b. die beiden Anmeldungen das gleiche Anmelde- oder Prioritätsdatum aufweisen.