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Vernehmlassung 2007/130: Änderung der Verordnung über die Erfindungspatente · 42 Seiten
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Patentverordnung
2Wird im Fall von Absatz 1 die europäische Patentanmeldung endgültig zurückgewiesen oder zurückgezogen oder wird das europäische Patent widerrufen, so wird die Sachprüfung wiederaufgenommen.
3Solange die Sachprüfung nicht abgeschlossen ist, kann der Anmelder beantragen, dass diese bis zu dem in Artikel 140 des Gesetzes genannten Zeitpunkt ausgesetzt wird, wenn er nachweist, dass:
a. er für die gleiche Erfindung zusätzlich zur schweizerischen Anmeldung eine internationale Anmeldung mit Benennung der Schweiz eingereicht hat; und
b. die beiden Anmeldungen das gleiche Anmelde- oder Prioritätsdatum aufweisen.
4Wird im Fall von Absatz 3 die internationale Anmeldung endgültig zurückgewiesen oder zurückgezogen, so wird die Sachprüfung wiederaufgenommen.
5Bereits angesetzte Fristen werden durch Anträge nach den Absätzen 1–4 nicht gehemmt.
Art. 62a Aussetzung der Sachprüfung im Fall der Beanspruchung der inneren
Priorität
1Dient eine Anmeldung als Grundlage für die Beanspruchung einer inneren Priorität und ist die Sachprüfung noch nicht abgeschlossen, so kann der Anmelder beantragen, dass die Sachprüfung bis zur Erteilung des aus der jüngeren Anmeldung hervorgehenden Patents ausgesetzt wird.
2Wird die jüngere Anmeldung endgültig zurückgewiesen oder zurückgezogen, so wird die Sachprüfung wiederaufgenommen.
3Bereits angesetzte Fristen werden durch Anträge nach Absatz 1 nicht gehemmt.
Art. 63 Vorgezogene Sachprüfung
1Der Anmelder kann gegen Bezahlung der Prüfungsgebühr die Durchführung der Sachprüfung vor Aufforderung durch das Institut (Art. 61) beantragen. Bis zum Ablauf von 18 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum ist für den Antrag auf vorgezogene Sachprüfung zusätzlich eine Beschleunigungsgebühr zu entrichten.
2Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die vom Institut dafür in Rechnung gestellte Prüfungsgebühr und gegebenenfalls die Beschleunigungsgebühr bezahlt sind.
Art. 64 Änderung der technischen Unterlagen
1Der Anmelder kann bei Aufnahme der Sachprüfung von sich aus die technischen Unterlagen ändern.
2Nach Erhalt der ersten Prüfungsbeanstandung kann der Anmelder von sich aus die technischen Unterlagen ein weiteres Mal ändern, sofern die Änderung gleichzeitig mit der Erwiderung auf die Beanstandung eingereicht wird. Weitere Änderungen können nur mit Zustimmung des Instituts vorgenommen werden.