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Vernehmlassung 2007/130: Änderung der Verordnung über die Erfindungspatente · 42 Seiten
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Patentverordnung
3Die technischen Unterlagen dürfen nicht so geändert werden, dass der Gegenstand der geänderten Anmeldung über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46f) hinausgeht.
4Wird ein Patentanspruch inhaltlich geändert oder neu aufgestellt, so muss der Anmelder auf Verlangen des Instituts angeben, wo der neu definierte Gegenstand in den Unterlagen der Anmeldung erstmals offenbart wurde.
5Ergibt die Sachprüfung, dass der Gegenstand der geänderten Anmeldung über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46f) hinausgeht, so wird dem Anmelder eine Frist zur Stellungnahme angesetzt, innerhalb derer er
a. auf die Änderung verzichten kann, soweit die Offenbarung der Erfindung dadurch nicht in Frage gestellt wird, oder
b. den Nachweis erbringen kann, dass die Erfindung bereits in früheren Unterlagen der Anmeldung offenbart war.
6Verzichtet der Anmelder nicht auf die Änderung oder vermag er die Einwendungen des Instituts nicht zu entkräften, so wird die Anmeldung zurückgewiesen.
Art. 65 Anmeldedatum der Teilanmeldung
1Auf Verlangen des Instituts muss der Anmelder angeben, wo der in einer Teilanmeldung definierte Gegenstand in den Unterlagen der früheren Anmeldung erstmals offenbart worden ist.
2Stellt sich heraus, dass das einer Teilanmeldung bei der Eingangsprüfung zuerkannte Anmeldedatum (Art. 46g) zu Unrecht beansprucht wird, so gilt Artikel 64 Absätze 4–7 sinngemäss.
Art. 66 Abs. 2
2Bis zur Erteilung des Patents kann das Institut die Klassierung ändern.
Art. 67 Verfahren
1Die Anmeldung wird zunächst daraufhin geprüft, ob sie nach Artikel 59 Absatz 1 des Gesetzes zu beanstanden ist. Trifft dies zu, so weist das Institut die Anmeldung zurück, wenn der Anmelder die erhobenen Einwände nicht durch Änderung der technischen Unterlagen oder auf anderem Weg zu entkräften vermag.
2Findet das Institut, dass die Anmeldung den Artikeln 49a, 50, 50a, 51, 52, 55 und 57 des Gesetzes sowie dieser Verordnung nicht entspricht, so setzt es dem Anmelder eine Frist zur Behebung des Mangels. Wird dieser nur teilweise behoben, so kann das Institut, wenn es dies für zweckdienlich hält, weitere Beanstandungen erlassen.
Art. 68
Aufgehoben