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Vernehmlassung 2007/130: Änderung der Verordnung über die Erfindungspatente · 42 Seiten

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Patentverordnung

Art. 69 Prüfungsabschluss

1Sind die Voraussetzungen für die Patenterteilung erfüllt, so wird dem Anmelder das vorgesehene Datum des Prüfungsabschlusses mindestens einen Monat im voraus angekündigt. Mit der Ankündigung werden ihm auch allfällige Änderungen in der Zusammenfassung und Berichtigungen nach Artikel 22 mitgeteilt.

2Genügen die technischen Unterlagen von vornherein oder nach der Beanstandung dem Gesetz und dieser Verordnung, so wird vermutet, dass der Anmelder der Fassung zustimmt, in der das Patent erteilt werden soll.

Gliederungstitel vor Art. 70

Fünftes Kapitel: Vorbereitung der Patenterteilung

Art. 70

Aufgehoben

Art. 72 Sperrfrist

Anträge für Änderungen, die im Patentregister vorzumerken oder einzutragen sind, sowie die Zurückziehung der Anmeldung, die dem Institut nach dem mitgeteilten Datum des Prüfungsabschlusses eingereicht werden, gelten erst nach der Patenterteilung als gestellt.

Gliederungstitel vor Art. 73

Sechstes Kapitel: Einspruchsverfahren

Art. 73 Form und Inhalt

1Der Einspruch ist innerhalb von neun Monaten ab der Veröffentlichung der Eintragung in das Patentregister schriftlich in zwei Exemplaren einzureichen und muss enthalten:

a. Namen und Vornamen oder Firma, Wohnsitz oder Sitz sowie Adresse des Einsprechers;

b. Nummer und Titel des angefochtenen Patents;

c. die Erklärung, gegen welche Teile des Patents Einspruch erhoben wird;

d. die Einspruchsgründe (Art. 1a, 1b und 2 des Gesetzes);

e. die Begründung unter Angabe aller hierzu geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel.

2Innerhalb der Einspruchsfrist (Art. 59c des Gesetzes) ist die Einspruchsgebühr zu bezahlen.

3Urkunden, auf die sich der Einsprechende als Beweismittel beruft, sind beizulegen.