Vorlage
Vernehmlassung 2007/130: Änderung der Verordnung über die Erfindungspatente · 42 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 25Fedlex · Vorlage
Patentverordnung
Art. 74 Prüfung des Einspruchs
1Genügt der Einspruch nicht den Anforderungen von Artikel 73 Absätze 1 Buchstaben a–e und 2, so tritt das Institut nicht darauf ein, sofern die Mängel nicht bis Ablauf der Einspruchsfrist (Art. 59c des Gesetzes) beseitigt worden sind.
2Lässt der Einspruch die nötige Klarheit vermissen oder genügt er anderen Vorschriften des Gesetzes oder dieser Verordnung nicht, so räumt das Institut dem Einsprechenden eine angemessene Nachfrist zur Verbesserung ein. Es verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, dass auf den Einspruch sonst nicht eingetreten wird.
3Werden Urkunden, auf die sich der Einsprechende als Beweismittel beruft, auch auf Aufforderung hin nicht eingereicht, so braucht das Institut das Beweismittel nicht zu berücksichtigen.
Art. 75 Sprache
1Das Einspruchsverfahren wird in der Sprache des angefochtenen Patents durchgeführt.
2Wird der Einspruch oder werden weitere Eingaben der Parteien in einer anderen Amtssprache eingereicht, so hat die Partei auf Aufforderung hin eine Übersetzung in die Verfahrenssprache einzureichen.
3Ist ein Beweismittel weder in einer Amtssprache noch in englischer Sprache abgefasst, so kann die Einreichung einer Übersetzung in die Verfahrenssprache angeordnet werden. Wird sie nicht eingereicht, so braucht das Institut das Beweismittel nicht zu berücksichtigen.
Art. 76 Parteien
1Parteien des Einspruchsverfahrens sind der Patentinhaber und die Einsprechenden.
2Wurde das Patent übertragen, so gilt Artikel 33 Absatz 3 des Gesetzes sinngemäss.
Art. 77 Vertretung der Parteien
1Der Einsprechende, der einen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter bestellen muss (Art. 13 des Gesetzes), hat innerhalb der Einspruchsfrist oder einer vom Institut angesetzten Nachfrist den Namen und das Zustelldomizil des Vertreters anzugeben. Das Institut verbindet die Nachfrist mit der Androhung, dass auf den Einspruch sonst nicht eingetreten wird.
2Muss der Patentinhaber einen Vertreter bestellen, so hat er innerhalb einer vom Institut angesetzten Frist Namen und Zustelldomizil des Vertreters anzugeben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so wird er vom Verfahren ausgeschlossen.
3Im Übrigen gelten die Artikel 5, 8, 8a und 9 sinngemäss.