Vorlage
Vernehmlassung 2007/130: Änderung der Verordnung über die Erfindungspatente · 42 Seiten
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Patentverordnung
Ausserhumanbereich und der Nationalen Ethikkommission im Bereich Humanmedizin einholen.
2Das Institut bringt den Parteien die Stellungnahme der Ethikkommission zur Kenntnis und gibt ihnen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.
Art. 84 Mündliche Verhandlung
1Das Institut kann auf begründeten Antrag einer Partei oder von Amtes wegen die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung einladen, wenn es zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheint.
2Setzt das Institut eine Verhandlung an, so gibt es den Parteien Ort und Zeit der Verhandlung bekannt.
3Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Die zur Verhandlung erscheinenden Personen haben sich über ihre Teilnahmeberechtigung auszuweisen. Über die Verhandlung wird ein summarisches Protokoll geführt.
4Die Beratungen sind geheim.
Art. 85 Endverfügung
1Sind die Akten spruchreif, so verfügt das Institut, dass das Patent:
a. ganz oder teilweise widerrufen und der Einspruch insoweit gutgeheissen wird;
b. unverändert aufrecht erhalten und der Einspruch zurückgewiesen wird; oder
c. aufgrund der ausgelegten oder der im Einspruchsverfahren geänderten technischen Unterlagen in geändertem Umfang aufrechterhalten werden kann und der Einspruch, soweit ihm nicht entsprochen ist, zurückgewiesen wird.
2Bevor das Institut die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang nach Absatz 1 Buchstabe c verfügt, teilt es den Parteien mit, in welchem Umfang es das Patent aufrechtzuerhalten beabsichtigt und räumt den Parteien eine angemessene Frist zur Stellungnahme ein. Ist eine der Parteien mit der beabsichtigten Fassung nicht einverstanden und hält es das Institut für zweckmässig, so kann das Verfahren fortgesetzt werden.
3Wird das Patent in geändertem Umfang aufrechterhalten, so fordert das Institut gegebenenfalls den Patentinhaber nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung auf, die technischen Unterlagen anzupassen. Kommt er der Aufforderung nicht nach oder entsprechen die geänderten technischen Unterlagen nicht der Verfügung des Instituts, so wird das Patent widerrufen.
4Genügen die im Einspruchsverfahren geänderten technischen Unterlagen von vorneherein der Verfügung des Instituts, so wird vermutet, dass der Anmelder der Fassung zustimmt.