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Vernehmlassung 2007/130: Änderung der Verordnung über die Erfindungspatente · 42 Seiten
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Patentverordnung
Art. 86 Einspruchsgebühr
Wird der Einspruch gutgeheissen, so kann dem Einsprechenden die Gebühr ganz oder teilweise zurückerstattet werden.
Art. 87 Eintragung und Veröffentlichung
Der Widerruf, die unveränderte Aufrechterhaltung oder die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang wird im Patentregister eingetragen und vom Institut veröffentlicht. Dem Patentinhaber wird eine neue Patenturkunde zugestellt.
Art. 89 Abs. 1
1Das Institut führt für jede Anmeldung und jedes Patent ein Aktenheft, das über den Verlauf des Prüfungsverfahrens und über die Änderungen im Bestand und im Recht Auskunft gibt.
Art. 90 Abs. 1 Einleitungssatz, 5 und 6
1Vor der Veröffentlichung der Auslegeschrift oder einer früheren Erteilung des Patents dürfen in das Aktenheft Einsicht nehmen:
5Wird Einsicht in ausgesonderte Beweisurkunden (Art. 89 Abs. 2) beantragt, so entscheidet das Institut darüber nach Anhörung des Anmelders oder Patentinhabers.
6Wenn es das öffentliche Interesse verlangt, kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement das Institut ermächtigen, Abteilungsleitern der Bundesverwaltung die Einsichtnahme in das Aktenheft zu gestatten.
Art. 91
Aufgehoben
Art. 92 Abs. 2
2Es bewahrt die Akten von Anmeldungen, die zurückgezogen oder zurückgewiesen wurden, im Original oder in Kopie während fünf Jahren nach der Zurückziehung oder Zurückweisung, mindestens aber während zehn Jahren nach dem Anmeldedatum auf.
Art. 93 Abs. 2
2Veröffentlichte Anmeldungen werden darin vorgemerkt. Mit der Patenterteilung gelten die vorgemerkten Angaben als eingetragen.
Art. 94 Abs. 1 Bst. b, e, f, k und q sowie 2
1Die Patente werden mit folgenden Angaben im Patentregister eingetragen:
b. Klassierung;
e. Aktenzeichen der Anmeldung;