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Vernehmlassung 2007/130: Änderung der Verordnung über die Erfindungspatente · 42 Seiten
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Patentverordnung
f. Aufgehoben
k. Name und Zustelladresse des Vertreters;
q. anhängige Einspruchsverfahren sowie die Angaben nach Artikel 85 Absatz 1.
2Die veröffentlichten Anmeldungen werden mit den entsprechenden Angaben vorgemerkt.
Art. 97 Abs. 4
4Aufgehoben
Art. 98a d. Beschränkung des Teilverzichts
Ein teilweiser Verzicht auf das Patent kann nicht beantragt werden, solange gegen das Patent ein Einspruch möglich oder über einen Einspruch noch nicht rechtskräftig entschieden ist.
Art. 101 Abs. 2
2Aufgehoben.
Art. 104 Abs. 1 Einleitungssatz und 3
1Vor der Patenterteilung werden im Aktenheft vermerkt:
3Der Erwerber einer Anmeldung übernimmt diese in dem Stand, in dem sie sich zur Zeit des Eingangs der Beweisurkunde beim Institut befindet.
Art. 105 Abs. 1 Bst. a und 2bis
1Im Patentregister werden vorgemerkt oder eingetragen:
a. Aufgehoben
2bisAufgehoben
Art. 106 Löschung von Drittrechten
Das Institut löscht auf Antrag des Anmelders oder Patentinhabers das zugunsten eines Dritten im Aktenheft vermerkte oder im Patentregister vorgemerkte oder eingetragene Recht, wenn gleichzeitig eine ausdrückliche Verzichtserklärung des Dritten oder eine andere genügende Beweisurkunde vorgelegt wird.
Art. 109 Patent- und Auslegeschriften
Die Patentschriften werden am Tag der Patenterteilung veröffentlicht.