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Vernehmlassung 2007/130: Änderung der Verordnung über die Erfindungspatente · 42 Seiten
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Patentverordnung
Art. 118 Umwandlung
1Wird eine europäische Patentanmeldung oder ein europäisches Patent in eine schweizerische Anmeldung umgewandelt, so setzt das Institut dem Anmelder eine Frist von zwei Monaten, innert der folgende Handlungen vorzunehmen sind:
a. Zahlung der Anmeldegebühr (Art. 17a Abs. 1 Bst. a);
b. Einreichung der Übersetzung (Art. 123 des Gesetzes);
c. Bestellung eines Vertreters (Art. 13 des Gesetzes).
2Bereits fällige Jahresgebühren sind innerhalb von sechs Monaten seit Aufforderung des Instituts zu zahlen; erfolgt die Zahlung in den letzten drei Monaten, so ist ein Zuschlag zu entrichten.
Art. 122 Weitere Gebühren
1Die Entrichtung weiterer Gebühren richtet sich nach der Ausführungsordnung vom 19. Juni 197012 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Zusammenarbeitsvertrag).
2Es gelten die im Gebührenverzeichnis der Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Zusammenarbeitsvertrag angegebenen Gebührenbeträge.
Art. 122a
Aufgehoben
Art. 124 Formerfordernisse
1Werden für die internationale Anmeldung die Übersetzung, die Angaben über die Quelle (Art. 49a des Gesetzes) oder die Erfindernennung nicht innerhalb von 30 Monaten ab dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum eingereicht oder die nationale Anmeldegebühr nicht innerhalb dieser Frist gezahlt (Art. 138 des Gesetzes), so gibt das Institut dem Anmelder die Gelegenheit, die Vorschriften zu erfüllen. Es setzt ihm hierzu eine Frist von 2 Monaten. Wird diese Frist nicht eingehalten, so gilt die internationale Anmeldung mit Wirkung für die Schweiz als zurückgenommen.
2Hat der Anmelder, der in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, nicht innerhalb von 30 Monaten ab dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum einen Vertreter bestellt, so setzt das Institut dem Anmelder hierzu eine Frist von 2 Monaten. Wird diese Frist nicht eingehalten, so weist das Institut die Anmeldung zurück.
3Ist der Prioritätsbeleg nicht innerhalb von 16 Monaten ab dem Prioritätsdatum beim Anmeldeamt oder beim internationalen Büro eingereicht worden, so ist das Prioritätsrecht verwirkt.