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Vernehmlassung 2007/130: Änderung der Verordnung über die Erfindungspatente · 42 Seiten

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Patentverordnung

4Ist der Prioritätsbeleg nicht in einer schweizerischen Amtssprache oder in englischer Sprache abgefasst, so gilt Artikel 52 Absatz 1 sinngemäss.

Art. 125a Abs. 1

1Ist nach Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes eine Übersetzung einzureichen, so sind die Anlagen zum internationalen vorläufigen Prüfungsbericht innerhalb von 30 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum in die gleiche schweizerische Amtssprache wie die der internationalen Anmeldung zu übersetzen.

Art. 126 Abs. 5 und 6

5Die Recherche internationaler Art wird auf der Grundlage der technischen Unterlagen in der nach der Eingangs- und Formalprüfung (Art. 46–52) gegebenenfalls geänderten Fassung durchgeführt.

6Die Recherche internationaler Art wird auf Antrag auf der Grundlage der in englischer Sprache eingereichten technischen Unterlagen durchgeführt, wenn die technischen Unterlagen den übrigen Anforderungen der Artikel 46–52 genügen.

Art. 127 Verfahren

1Sind die Voraussetzungen von Artikel 126 erfüllt, so leitet das Institut die erforderlichen Akten der zuständigen internationalen Recherchenbehörde zu.

2Es stellt den Recherchenbericht zusammen mit einer Kopie der darin erwähnten Schriftstücke dem Anmelder zu; eine Kopie bleibt bei den Akten.

Art. 127b Abs. 1 Bst. b und c

1Das Gesuch muss enthalten:

b. eine Kopie der ersten behördlichen Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Schweiz;

c. eine Kopie der Arzneimittelinformation beziehungsweise der Gebrauchsanweisung für Pflanzenschutzmittel, welche von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist.

Art. 127l Jahresgebühren

1Die Jahresgebühr für einen blossen Jahresteil beträgt für jeden ganzen oder angebrochenen Monat der Laufzeit des Zertifikats einen Zwölftel der für das entsprechende Jahr geschuldeten Jahresgebühr, aufgerundet auf ganze Franken.

2Die Jahresgebühren werden am letzten Tag des Monats fällig, in dem:

a. die Laufzeit des Zertifikats beginnt;

b. das Zertifikat erteilt wird, wenn dies nach Ablauf der Höchstdauer des Patents geschieht.