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Vernehmlassung 2007/130: Änderung der Verordnung über die Erfindungspatente · 42 Seiten

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Patentverordnung

Art. 129 Berechnung der Lizenzgebühr

1Die Berechnung der Lizenzgebühr stützt sich auf die Klassierung des begünstigten Landes gemäss dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung der UNO.

2Sie berechnet sich in der Regel wie folgt: Das Resultat vom Total der auf dem Index klassierten Länder zuzüglich 1 und abzüglich dem Rang des begünstigten Landes auf dem Index, wird durch das Total der auf dem Index klassierten Länder geteilt und mit dem Faktor 0.04 multipliziert. Dieses Resultat ist mit dem wirtschaftlichen Wert des Lizenzvertrages zu multiplizieren.

3Ist das begünstigte Land nicht auf dem Index aufgeführt, so ist die Klassierung von Ländern mit einem vergleichbaren Entwicklungsstand massgeblich.

Art. 130 Massnahmen zur Unterscheidung der Produkte

1Die unter Lizenz hergestellten pharmazeutischen Produkte sind mittels geeigneter Massnahmen besonders zu kennzeichnen. Als solche gelten insbesondere auf der Verpackung und auf den Trägern des Produkts, wie Ampullen, Blisterstreifen und Behältern, sowie auf allen dazugehörigen Unterlagen angebrachte Hinweise, wonach das Produkt Gegenstand einer Zwangslizenz für die Ausfuhr pharmazeutischer Produkte ist und ausschliesslich zum Export in das benannte Land bestimmt ist.

2Die Massnahmen müssen verhältnismässig sein und dürfen keine erhebliche Auswirkungen auf den Preis der Produkte haben.

Art. 131 Publikationspflicht des Inhabers der Lizenz

Der Inhaber der Lizenz ist verpflichtet, unmittelbar nach Erteilung der Lizenz, folgende Angaben auf einer eigenen oder auf der Internetsite der WTO zu publizieren:

a. Name der pharmazeutischen Produkte, für welche die Lizenz erteilt wurde;

b. Produktionsmenge;

c. begünstigte Länder;

d. Massnahmen zur Unterscheidung der unter der Lizenz hergestellten Produkte von patentgeschützten Produkten (Art. 40d Abs. 4 des Gesetzes).

Art. 132 Informations- und Notifikationspflicht des Instituts

1Ist das begünstigte Land Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO), so teilt das Institut dem TRIPS-Rat die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Gesetzes mit. Die Mitteilung enthält folgende Angaben:

a. Name und Adresse des Lizenzinhabers;

b. Name der pharmazeutischen Produkte, für welche die Lizenz erteilt wurde;

c. Produktions- und Liefermengen;

d. begünstigte Länder;

e. Dauer der Lizenz;