Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/132: Teilrevision des Forschungsgesetzes · 12 Seiten
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Art. 16b Förderung der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung
Über Fördergesuche entscheidet die neu als Behördenkommission ausgestaltete KTI (vgl. hierzu Art. 16d). Sie berücksichtigt dabei die strategischen Vorgaben des Bundesrates. Diese Vorgaben ergeben sich beispielsweise aus der Legislaturplanung, den Jahreszielen des Bundesrates oder der BFI-Botschaft.9
Abs. 1 nennt den Kreis der Leistungsempfänger und die Voraussetzungen für die Unterstützung. Im Einzelnen gelten folgende Fördergrundsätze: Die KTI fördert die Forschungsarbeit von Hochschulen und anderen, nicht unmittelbar gewinnorientierten Forschungsstätten (Bst. a). Mit dem Ausschluss der unmittelbaren Gewinnabsicht der Forschungsstätte soll eine Wettbewerbsverzerrung weitest möglich verhindert werden. Unterstützt werden Projekte nur dann, wenn eine erfolgreiche Umsetzung der entwickelten Produkte, Dienstleistungen und Verfahren am Markt erwartet werden kann (Bst. b).
Der Beitrag der KTI ist in der Regel an die Bedingung geknüpft, dass sich der Umsetzungspartner (in der Regel ein privates Unternehmen) hälftig an den Projektkosten beteiligt (Bst. d). Ausnahmen von dieser Regel sind durch das Geschäftsregelement festzulegen (vgl. Art. 16d Abs. 6). Es handelt sich dabei insbesondere um Fälle mit einem besonders hohen wirtschaftlichen oder Forschungsrisiko, die gleichzeitig ein aussergewöhnlich hohes Nutzungspotential aufweisen. Hier kann der Beitrag der KTI 50% übersteigen. Umgekehrt kann der Beitrag bei Gesuchen mit geringem Risiko auch unter 50% liegen.
Die KTI fördert auch Projekte im Bereich der Geistes- und Sozialwissenschaften sowie im Kunstbereich. Es ist deshalb von einem Marktbegriff auszugehen, der den Eigenheiten der unterschiedlichen Förderbereiche Rechnung trägt.
Die Projekte sollen zur praxisorientierten Ausbildung des Forschungsnachwuchses beitragen (Bst. e). Die KTI-Fördertätigkeit ist für die Förderung angehender Forscherinnen und Forscher an den Hochschulen von grosser Bedeutung: Schon heute werden über die Innovationsförderung des Bundes pro Jahr die Stellen von rund 1'000 Doktorierenden und Mitarbeitenden des wissenschaftlichen Mittelbaus an Schweizer Hochschulen finanziert.
Während sich Absatz 1 auf die klassischen KTI-Projekte mit Partnerschaften zwischen Wirtschaft und Wissenschaft bezieht, regelt Absatz 2 die Beitragsgewährung in Sonderfällen: Machbarkeitsstudien, Prototypen, Versuchsanlagen usw. sollen auch ohne einen Umsetzungspartner unterstützt werden können, wenn die entsprechenden Vorhaben einen hohen Forschungsgehalt aufweisen. Derartige „Vorprojekte“ dienen zur Abklärung und Vorbereitung möglicher künftiger KTI-Projekte. Solche Studien sollen das Potential eines möglichen späteren Projektes aufzeigen. Sie müssen in einer frühen Entwicklungsphase durchgeführt werden und können deshalb oft kein direktes Engagement eines Wirtschaftspartners in Anspruch nehmen. Mit der Möglichkeit einer Unterstützung von Versuchsanlagen und Prototypen soll die Chance erhöht werden, dass erfolgversprechende, aber risikoreiche Innovationsprojekte nicht an der fehlenden Finanzierung scheitern. Wie überall in der Innovationsförderung gilt auch hier, dass keine Förderbeiträge an Unternehmen fliessen.
Mit dem Verweis in Abs. 3 auf Art. 8 Abs. 5 sind die Bestimmungen betreffend den Schweizerischen Nationalfonds zur Abgeltung des Overheads für die KTI analog anwendbar. Der Verweis auf Art. 11a Abs. 1 und 2 stellt sicher, dass auch in der Innovationsförderung die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis gelten.
9 Eine umfassende Neuregelung für die Planung und Steuerung der Forschungs- und Innovationsförderungspolitik des Bundes ist im Rahmen der Totalrevision des Forschungsgesetzes vorgesehen. Diese wird zeitlich und inhaltlich mit dem Erlass des neuen Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) koordiniert erfolgen.