Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/132: Teilrevision des Forschungsgesetzes · 12 Seiten

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Art.16e Finanzierung

Die Innovationsförderung des Bundes wird über einen Verpflichtungskredit für eine mehrjährige Periode finanziert. Der Verpflichtungskredit soll wie bisher im Rahmen der BFI-Botschaft beantragt werden.

Art. 16f Strafverfolgung

Art. 16f legt fest, dass strafbare Handlungen nach Art. 37 und 38 des Subventionsgesetzes durch das BBT geahndet werden.

Art. 17 Koordination innerhalb der Forschungsorgane

Das Wort "Forschung" wird gestrichen, damit der Anwendungsbereich dieser Bestimmung alle Tätigkeiten der Innovationsförderung erfasst.

Art. 19 Grundsätze

Auch hier soll mit der beantragten Änderung die Berücksichtigung der Anliegen der Innovationsförderung sichergestellt werden.

Art. 28 Veröffentlichung und Auswertung der Forschungsergebnisse

In Abs. 2 wird das Wort "Verwertung" eingefügt, womit betont wird, dass über die rein wissenschaftliche Auswertung hinaus auch die weitere - insbesondere ökonomische – Nutzung zu fördern ist.

Art. 28a Umsetzung der Forschungsergebnisse

Für den Erfolg der geförderten Projekte entscheidend ist neben den Forschungs- und Entwicklungsergebnissen auch die Regelung der Eigentums- und Nutzungsrechte an den Projektresultaten. Der Bund kann deshalb die Gewährung von Bundesmitteln an das Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Forschungs- und Umsetzungspartnern knüpfen (Abs. 1 Bst. c).

II

Aufhebung bisherigen Rechts

Die bisherige gesetzliche Grundlage für die Innovationsförderung, das Bundesgesetz vom 30. September 1954 über die Vorbereitung der Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung, wird aufgehoben. Es ist noch von den Eindrücken der schwerwiegenden Wirtschaftskrise der 30er Jahre geprägt und überholt. Die einzige noch angewendete Bestimmung ist Artikel 4, der die bisherige Rechtsgrundlage für die Innovationsförderung bildete. Alle anderen Artikel sind entweder obsolet geworden oder in andere Erlasse übergeführt worden. Heute werden konjunkturpolitische Ausgabenprogramme jeweils auf gesonderter Rechtsgrundlage ausgelöst, insbesondere im Rahmen eines spezifischen Kreditbeschlusses, ohne Abstützung auf das Krisenbekämpfungsgesetz. Mit der Aufhebung des Gesetzes und der gleichzeitigen Verankerung der Innovationsförderung im Forschungsgesetz entsteht somit keine Lücke. Die Aufhebung des Krisenbekämpfungsgesetzes steht auch in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen, die der Botschaft zur formellen Bereinigung des Bundesrechts vom 22. August 2007 (07.065 BBl 2007 6121) zugrunde liegen.