Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/132: Teilrevision des Forschungsgesetzes · 12 Seiten
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1.5 Rechtliche Aspekte
1.5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 64 Abs. 1 und 100 der Bundesverfassung. Die Bestimmung in Artikel 64 Abs. 1 gibt dem Bund neu die Kompetenz zur Förderung der Innovation. Die vorgeschlagene Regelung stützt sich auch weiterhin auf Artikel 100 BV, der dem Bund die Kompetenz einräumt, Massnahmen für eine ausgeglichene konjunkturelle Entwicklung zu treffen. Weil die Innovationsförderung des Bundes und die Tätigkeit der KTI sowohl einen forschungspolitischen als auch einen konjunkturpolitischen Aspekt haben, erscheint die Abstützung der entsprechenden neuen Gesetzesbestimmungen sowohl auf Art. 64 Abs. 1 als auch auf Art. 100 BV als angezeigt.
1.5.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Vorlage sieht keine spezielle Rechtsetzungsdelegation vor.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Titel des Erlasses
Die Erweiterung der Forschungsförderung um die Innovationsförderung findet sich auch im Titel wieder: Der neue Titel lautet „Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, FIFG)“. Damit wird der neuen Bildungsverfassung, die in Art. 64 Abs. 1 neu die Förderung der Innovation aufgenommen hat, Rechnung getragen.
Ingress
Das Gesetz stützt sich auch auf Art. 100 BV, der dem Bund die Kompetenz einräumt, Massnahmen für eine ausgeglichene konjunkturelle Entwicklung zu treffen. Diese Verfassungsbestimmung war schon bisher die verfassungsrechtliche Grundlage für die Tätigkeit der Innovationsförderung.
Art. 1 Zweck
Der Zweckartikel wird erweitert um die Aufgabe der Innovationsförderung. Darunter fallen sowohl die Förderung der Innovation, soweit sie auf wissenschaftlicher Forschung und der Zusammenarbeit
zwischen Hochschulen und Umsetzungspartnern basiert, als auch die Förderung von forschungsbasierten Unternehmensgründungen (Start-up Förderung).
Bisher sprach das Forschungsgesetz lediglich davon, dass die „Auswertung“ der Forschungsergebnisse unterstützt werden soll. Damit ist in erster Linie die wissenschaftliche Nutzung von Forschungsergebnissen gemeint. So wird ein Nationales Forschungsprogramm in der Regel durch einen wissenschaftlichen Abschlussbericht ausgewertet. Die Innovationsförderung geht über eine rein wissenschaftliche Nutzung hinaus. Deshalb soll auch die weitere „Verwertung“ von Forschungsergebnissen gefördert werden können, wie beispielsweise