Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/132: Teilrevision des Forschungsgesetzes · 12 Seiten
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die Entwicklung von neuen medizinischen Hilfsgeräten. Mit der Integration der stark wirtschaftspolitisch ausgerichteten Förderung der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung ins Forschungsgesetz wird die marktmässige Umsetzung von Forschungsergebnissen stärker gewichtet, was mit der Ergänzung des Gesetzestextes unterstrichen werden soll. Mit der Erweiterung des Forschungsgesetzes um den Aspekt der Innovation wird Forschung und Entwicklung in einem breiteren Sinne verstanden und gefördert als bisher. Dabei sind Grundlagenforschung und angewandte Forschung nicht Gegensätze, sondern sollen sich ergänzen und gleichermassen gefördert werden.
Art. 2 Grundsätze
Die Grundsätze, nach denen die Forschungsorgane ihre Tätigkeit planen und Schwerpunkte setzen, werden so ergänzt, dass damit auch die Anliegen der Innovationsförderung berücksichtigt werden. Neben der Grundlagenforschung wird die anwendungsorientierte Forschung erwähnt. Die wirtschaftspolitische Zielsetzung der Förderung von F&E durch den Bund kommt darin zum Ausdruck. Die anwendungsorientierte Forschung soll einen Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit, wirtschaftlichen Wertschöpfung und zur Beschäftigung (Schaffung von neuen und Erhalt von zukunftsfähigen Arbeitsplätzen) in der Schweiz leisten.
Art. 4 Geltungsbereich
Der Passus "für die Forschung" wird gestrichen, wodurch der Geltungsbereich dieser Bestimmung auch auf die Innovationsförderung erreicht wird. Die KTI ist neu ein Forschungsorgan im Sinne des Forschungsgesetzes (vgl. hierzu Art. 5).
Art. 5 Forschungsorgane
Die KTI wird zusammen mit der Bundesverwaltung als Forschungsorgan für Aufgaben im Bereich der Innovationsförderung im Forschungsgesetz in einem neuen Bst. d) von Art. 5 verankert. Dies ist inhaltlich gerechtfertigt, weil die Innovationsförderung eine besondere Aufgabe darstellt, welche nicht unter Bst. c) fällt. Hier wird lediglich die Ressortforschung geregelt, nicht aber die Innovationsförderung. Es ist deshalb notwendig, in Bst. d) die rechtliche Basis für die Tätigkeit der Bundesverwaltung und der KTI im Bereich der Innovationsförderung zu schaffen.
2. Kapitel
Der Titel wird entsprechend der Erweiterung des Gesetzes um die Innovationsförderung ergänzt.
Art. 6 Aufgaben des Bundes
Neu werden die Aufgaben des Bundes im Bereich der Innovationsförderung genannt. Die KTI bleibt Teil der dezentralen Bundesverwaltung (vgl. hierzu die Erläuterungen zum 2. Kapitel, 4. Abschnitt, Art. 16d). In finanzrechtlicher Hinsicht erhält die KTI deshalb – im Gegensatz zum Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung – keine Beiträge (Subventionen) vom Bund, sondern erfüllt ihre Aufgaben mit Mitteln, die im Bundeshaushalt für die Verwaltung eingestellt sind.
2. Kapitel, 2. Abschnitt
Die Bestimmungen des 2. Abschnitts des 2. Kapitels haben keine Geltung für die KTI. Der ganze 2. Abschnitt richtet sich lediglich an verwaltungsexterne Institutionen der Forschungsförderung. Da die KTI Teil der Bundesverwaltung ist, erübrigen sich Regelungen, wie sie für die verwaltungsexternen Institutionen der Forschungsförderung vorgesehen sind. Für die KTI gelten diesbezüglich die Bestimmungen des Finanzhaushalts- und des Subventionsgeset-