Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/132: Teilrevision des Forschungsgesetzes · 12 Seiten

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Die vorgeschlagene Aufgabenteilung zwischen KTI und Bundesverwaltung ist aus folgenden Gründen zweckmässig:

• Die Aufgaben der Bundesverwaltung im Rahmen der Innovationsförderung sind vor allem wirtschafts- und bildungspolitisch ausgerichtet und bedürfen darum der politischen Führung. Demgegenüber ist für die Förderung der anwendungsorientierten F&E durch die KTI deren Weisungs- und Entscheidungsunabhängigkeit im Bereich der Gesuchsbeurteilung zweckmässig.

• Die der Bundesverwaltung zugeordneten Aufgaben weisen eine grosse Nähe zu anderen bildungs- und forschungspolitischen Aufgabenbereichen des Bundes auf, etwa zu den Fachhochschulen (Lehre und Forschung). Eine optimal koordinierte Bearbeitung dieser Themenbereiche kann mit der gewählten Aufgabenzuweisung gewährleistet werden.

• Bei den Aufgaben der Bundesverwaltung, insbesondere jenen der internationalen Innovationsförderung, handelt es sich um Ministerialaufgaben mit teils hoheitlichem Charakter. Diese Aufgaben sind gemäss dem Corporate-Governance-Bericht des Bundesrates durch die Zentralverwaltung auszuführen8.

1.4 Auswirkungen der Gesetzesrevision

1.4.1 Auswirkungen auf den Bund

a) Finanzielle Auswirkungen

Die KTI ist bezüglich Rechnungsführung auch weiterhin eine Verwaltungseinheit des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes. Dieses stellt Personal- und Sachkosten in den Voranschlag des Bundes ein. Der Betrieb der Kommission für Technologie und Innovation als Behördenkommission führt nicht zu Mehrkosten, aber auch nicht zu Einsparungen. Bisher hat die KTI als Verwaltungskommission die Fördergesuche geprüft und der Verwaltung Antrag gestellt, welche dann entschieden hat. Der Instanzenweg wird mit der neuen Lösung kürzer, weil die Kommission selbst entscheiden kann. Die im Rahmen der BFI-Botschaft 2008-2011 zur Verfügung stehenden Mittel reichen für die KTI in der neuen Organisation aus.

b) Personelle Auswirkungen

Die vorgeschlagenen Veränderungen führen weder zu einem Personalmehrbedarf noch zu einem Minderbedarf. Je nach Ausgestaltung des Sekretariats der Kommission werden sich für die Mitarbeitenden, welche heute im BBT bei der Bearbeitung von Fördergesuchen mitwirken, Neuunterstellungen und Änderungen im Aufgabenbereich ergeben. Die Kommission erlässt ein Geschäftsreglement; darin regelt sie die Einzelheiten der Organisation. Das Geschäftsreglement bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat. Für die übrigen Aufgaben, welche weiterhin bei der Verwaltung angesiedelt sind (vgl. hierzu Art. 16 c), ergeben sich durch die Gesetzesrevision keine personellen Auswirkungen.

1.4.2 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage wurde im Bericht über die Legislaturplanung 2003 - 2007 angekündigt (BBl 2004 1149, 1193).

8 BBl 2006 8233, vgl. S. 28f.