Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/132: Teilrevision des Forschungsgesetzes · 12 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
Der künftigen KTI obliegt die Förderung von anwendungsorientierter F&E. Die KTI trägt massgeblich dazu bei, dass Unternehmen, insbesondere KMU, für ihre Innovation Hochschulforschung nutzen. Sie unterstützt Forschende an Hochschulen darin, zusammen mit Unternehmen innovative Produkte oder Prozesse zu entwickeln. Die Fördergelder fliessen ausschliesslich an die Hochschulpartner. Die Förderung steht allen wissenschaftlichen Fachgebieten offen. An diesen bewährten Grundprinzipien soll nichts geändert werden. Zukünftig sollen vermehrt besonders risikoreiche Projekte mit grossem Potenzial gefördert werden können (sog. ‚Discovery’-Projekte). Dabei geht es auch um die Förderung von Projekten im grundlagenforschungsnahen Bereich, sofern eine spätere wirtschaftliche Verwertbarkeit möglich erscheint und eine bedeutende wirtschaftliche Wirkung erwartet werden kann. Diese Aktivitäten sollen mit dem SNF koordiniert werden. Vorgesehen ist auch, dass die KTI thematisch orientierte Programme selber gestalten, bestimmen und durchführen kann.
Die KTI richtet ihre Aktivitäten nach der marktwirtschaftlichen Ordnung und einer entsprechend klaren Aufgabenteilung zwischen Staat und Wirtschaft aus.
Der Bundesrat will die KTI als Behördenkommission mit Entscheidkompetenzen ausgestalten. Die Kommission wird dadurch aufgewertet, dass sie über Fördergesuche entscheidet.
Über Gesuche entscheidet die KTI mittels Verfügung oder Vertrag. Nach den allgemeinen Regeln des Bundesverwaltungsrechts können diese Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das gilt im Übrigen auch für die Verfügungen der Bundesverwaltung im Bereich der Innovationsförderung. Die Vorbereitung und Umsetzung der KTI-Beschlüsse erfolgt durch die Verwaltung.
1.3 Innovationsförderung durch die Bundesverwaltung
Während sich die KTI auf die Förderung von anwendungsorientierter F&E konzentriert, obliegen der Bundesverwaltung weitere wirtschaftspolitische Aufgaben im Bereich der Innovationsförderung.
Die Tätigkeiten der Bundesverwaltung, welche durch das BBT wahrgenommen werden, sind in diesem Bereich die folgenden:
• Massnahmen zur Förderung des Unternehmertums
• Massnahmen zur Unterstützung der Gründung und des Aufbaus forschungsbasierter Unter-nehmen
• Die Förderung des Wissens- und Technologietransfers und der Verwertung des Wissens
• Die Förderung der Teilnahme von Unternehmen, Hochschulen und anderen Forschungsstätten an internationalen Programmen und Projekten im Bereich der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung sowie der Innovation
• Die Entwicklung der Grundlagen für die Innovationsförderung.
Diese Aufgaben obliegen schon heute dem BBT. Mit der Gesetzesrevision sollen die entsprechenden Aufgaben rechtlich verankert und transparenter geregelt werden.