Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/132: Teilrevision des Forschungsgesetzes · 12 Seiten
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Art. 16c Übrige Innovationsförderung nach Art. 16a
Art. 16c präzisiert die Aufgaben nach Art. 16a Bst. b-e. Die Bundesverwaltung soll die Sensibilisierung und Schulung von potenziellen Unternehmerinnen und Unternehmern mit kreativen Geschäftsideen unterstützen. Entsprechende Angebote werden heute bereits landesweit und sehr erfolgreich durch das vom Bund finanzierte Programm „Venturelab“ gemacht. Ebenfalls weiterzuführen sind die bisherigen Massnahmen zur Förderung des Aufbaus von Start-up-Unternehmen. Für diese Unternehmen wird professionelle Beratung angeboten, beispielsweise das Coaching von Jungunternehmen mit Produkt- und Dienstleistungsideen, die eine hohe Wertschöpfung versprechen.
Die Verwaltung unterstützt den Wissens- und Technologietransfer (WTT) u.a. über die Unterstützung von WTT-Konsortien. Einerseits werden so die Fähigkeiten der Hochschulen zum Transfer von Wissen und Technologie in die Unternehmen gestärkt, andererseits werden die Unternehmen darin unterstützt, für ihre Innovationen Ressourcen der Hochschulen zu nutzen und das hierfür relevante Wissen und die Technologie von diesen einzufordern. Der Bund unterstützt bereits heute den Zugang von Unternehmen und Hochschulen zu internationalen Forschungs- und Innovationsnetzwerken. Beispiele sind das paneuropäische Programm EUREKA, die EU-Rahmenprogramme und das weltweite Programm Intelligent Manufacturing Systems (IMS). Der Bund erleichtert zudem die Teilnahme an bilateralen F&E-Kooperationen mit Ländern, die für die Schweizer Wirtschaft ein besonderes Wachstumspotenzial bieten. Er baut durch entsprechende Beratungs- und Unterstützungsleistungen insbesondere Zugangsschranken für Schweizer KMU ab. Schliesslich wirkt der Bund in internationalen Gremien bei der Konzipierung, Planung und Durchführung von internationalen Förderinitiativen mit.
Art. 16d Kommission für Technologie und Innovation (KTI)
Während die KTI bisher nur Förderempfehlungen zu Handen der Entscheidungsträger (Verwaltung, Bundesrat) abgeben konnte, soll sie neu über die Beitragsberechtigung der von ihr geprüften Gesuche entscheiden. Die KTI kann im Rahmen ihrer strategischen Vorgaben auch thematisch orientierte Förderprogramme durchführen und so in bestimmten Forschungsgebieten thematische Schwerpunkte setzen. Das bisherige, bewährte Bottom-up-Prinzip der KTI-Fördertätigkeit wird damit keineswegs verlassen. Auch im Rahmen der thematischen Förderprogramme wird die KTI nicht selbst konkrete Projekte anregen, sondern lediglich dazu beitragen, dass in einem für die Schweiz besonders wichtigen Bereich die Forschungstätigkeit intensiviert wird.
Weil die KTI neu Entscheidkompetenzen haben soll, wird sie künftig als Behördenkommission ausgestaltet. Sie besteht aus einer vom Bundesrat gewählten, unabhängigen Kommission und einem Sekretariat. Dieses bereitet die Geschäfte vor und vollzieht die Beschlüsse der Kommission.
Für die Mitglieder der Kommission gelten die Bestimmungen der Verordnung über ausserparlamentarische Kommissionen sowie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes (Kommissionenverordnung) vom 3. Juni 1996 (SR 172.31). Die formellen Wählbarkeitsvoraussetzungen für die Kommissionsmitglieder richten sich nach der Kommissionenverordnung. In materieller Hinsicht wird von den Mitgliedern eine hohe Expertise in wissenschaftlicher und/oder wirtschaftlicher Hinsicht verlangt.
Zur Beschleunigung und Steigerung der Effizienz der Verfahrensabwicklung kann sich die KTI in Kammern mit selbständiger Entscheidbefugnis gliedern. Schwerfällige Plenarsitzungen sollen damit weitgehend vermieden werden. Die Kommission erlässt ein Geschäftsreglement, darin regelt sie die Einzelheiten der Organisation. Das Geschäftsreglement bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.