Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/132: Teilrevision des Forschungsgesetzes · 12 Seiten

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Vorstössen zur Frage einer neuen Rechtsgrundlage und zu mehr Autonomie für die KTI geäussert5.

c) Durchgeführte Studien

Im Rahmen der Umsetzung der BFT-Botschaft 2004-2007 und in Erfüllung der parlamentarischen Prüfaufträge wurden verschiedene Studien erarbeitet. Diese Studien hatten zum Ziel, den Auftrag, die rechtliche Abstützung, die Positionierung und die Wirkung der KTI in einem sich verändernden Umfeld kritisch zu beleuchten und Empfehlungen für Reformen abzugeben. Die Ergebnisse der Studien sind in den vorliegenden Gesetzesentwurf eingeflossen.6

1.2 Neuregelung der Innovationsförderung

a) Gründe für eine neue Organisation und deren Bestimmungsfaktoren

Die Gründe für eine neue Organisation werden u.a. in der Motion Noser (04.3688) genannt. Verlangt werden darin u.a. mehr Autonomie für die KTI, damit diese rasch und flexibel auf Veränderungen des Umfeldes reagieren, ihren Handlungsspielraum vergrössern und insbesondere unabhängig entscheiden kann.

Die heutige KTI als Verwaltungskommission hat lediglich Beratungsfunktion, indem sie Empfehlungen für die Beurteilung von Fördergesuchen abgibt. Die Entscheidkompetenzen liegen bei der Verwaltung bzw. beim Bundesrat. Das heutige System erlaubt es, rasche Entscheidungen herbeizuführen. Die Innovationsförderung befindet sich aber wegen der Erweiterung ihres Aufgabenbereichs in den letzten Jahren in einer Phase der organisatorischen und rechtlichen Neuausrichtung. Die vorgeschlagene Neuregelung soll dieser Entwicklung Rechnung tragen, ohne aber das bisherige gute Funktionieren der Innovationsförderung zu gefährden.

Am 2. Mai 2007 hat der Bundesrat eine Aussprache über die Positionierung, den Auftrag, die Organisation und die rechtliche Abstützung der KTI geführt. In seinem Beschluss legte der Bundesrat fest, dass das Forschungsgesetz künftig die rechtliche Grundlage der Innovationsförderung und damit auch der KTI bilden soll. Er beauftragte das EVD, eine Revision dieses Gesetzes vorzulegen und diese mit der Vorlage zur Hochschullandschaft (HFKG) zu koordinieren7. Zudem soll die Organisation WEKO-ähnlich erfolgen.

b) Vorgeschlagene Organisationsform und Aufgaben der Innovationsförderung

Im Rahmen seiner Wirtschaftspolitik fördert das EVD Innovation. Zwei Wirkungsziele stehen dabei im Mittelpunkt: Erstens die Erhöhung der Innovationsleistung von Schweizer Firmen durch ihre Zusammenarbeit in F&E mit Hochschulen und zweitens die Erhöhung der Anzahl neuer, wachstumsorientierter Unternehmen, da diese massgeblich zu den Innovationsleistungen der Schweizer Volkswirtschaft beitragen.

5 03.3186, 03.3186, 04.3688, 05.3503, 05.3489, 06.408 6 Folgende Studien haben sich dabei mit der rechtlichen Abstützung und der organisatorischen Positionierung der KTI befasst: Rechtsgutachten des Kompetenzzentrums für Public Management an der Universität Bern vom 25. Juni 2003 „Rechtliche Abstützung der Fördermassnahmen des Bundes im Bereich von Technologie und Innovation“; Gutachten des Kompetenzzentrums für Public Management an der Universität Bern vom 30. Dezember 2006 „Organisatorische Positionierung und Ausgestaltung der Förderagentur für Innovation (KTI)“ auf der Grundlage des Corporate-Governance-Berichts des Bundesrates, BBI 2006 8233. 7 Die vorliegende Revision weist keine Überschneidungen mit dem HFKG auf und kann demnach unabhängig von der Ausarbeitung des HFKG vorgenommen werden.