Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/132: Teilrevision des Forschungsgesetzes · 12 Seiten

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Die Förderung der anwendungsorientierten Forschung war ursprünglich vor allem konjunkturpolitisch motiviert. Das Bundesgesetz über die Vorbereitung der Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung vom 30. September 1954 stützte sich deshalb auf den Konjunkturartikel (Art. 100) der Bundesverfassung. Im Verlauf der letzten Jahre erhielt jedoch die mittelfristige innovationspolitische Dimension der Fördertätigkeit – insbesondere die Förderung der Innovation über F&E – ein immer stärkeres Gewicht. Seit der Revision der Verfassung vom 21. Mai 2006 ist in Art. 64 BV neben der Forschungsförderung neu auch die Innovationsförderung explizit verankert: Die Aufgaben des Bundes im Bereich der Innovationsförderung können sich somit heute einerseits auf Art. 100 Abs. 1 BV und andererseits auf Art. 64 Abs. 1 BV abstützen.

Gestützt auf Art. 4 des Krisenbekämpfungsgesetzes, kann der Bund die anwendungsorientierte Forschung durch Beiträge an „Hochschulen, wissenschaftliche Organisationen und Forschungsabteilungen von Fachschulen, die nicht unmittelbar Erwerbszwecke verfolgen“ unterstützen. Die entsprechende Förderung der Forschung wird in der Vollzugsverordnung vom 12. März 1956 zum Bundesgesetz über die Vorbereitung der Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung (SR 823.311) geregelt. Die Verordnung des EVD über Bundesbeiträge zur Förderung von Technologie und Innovation vom 17. Dezember 1982 (SR 823.312) enthält Bestimmungen über die Organisation und Aufgaben der Innovationsförderung.

Die Innovationsförderung ist verfassungsrechtlich gut abgestützt. Kritischer zu beurteilen ist die Umsetzung der verfassungsrechtlichen Konzeption auf Gesetzesstufe. Für die konjunktur- und forschungspolitischen Aktivitäten des Bundes im Bereich der Innovationsförderung gibt es einerseits im Krisenbekämpfungsgesetz und andererseits in verschiedenen Forschungserlassen3 vereinzelte Regelungen. Eine transparente, umfassende und zeitgemässe Regelung der Innovationsförderung auf Gesetzesstufe fehlt jedoch. Es ist somit fraglich, ob die heutige rechtliche Normierung dem in Art. 164 BV festgelegten Legalitätsprinzip genügt. So können sich die Aktivitäten des Bundes im Bereich der Förderung des Unternehmertums und der Start-up-Förderung heute nicht auf eine explizite gesetzliche Grundlage stützen. Insbesondere für die rechtliche Verankerung dieser zunehmend wichtiger werdenden Aufgaben muss das heutige Gesetzesrecht ergänzt werden.

b) Parlamentarische Vorstösse

Die teilweise unzureichende gesetzliche Regelung der Innovationsförderungstätigkeit sowie Fragen zur Rolle des Staates im Innovationsprozess lösten in den vergangenen Jahren mehrere parlamentarische Vorstösse aus.

Eine erste grössere Debatte4 dazu gab es im Rahmen der Botschaft über die Förderung von Bildung, Forschung und Technologie in den Jahren 2004-2007 (BFT-Botschaft 2004-4007). Der Bundesrat stellte in Aussicht, spätestens im Hinblick auf die Beitragsperiode 2008-2011 eine Revision der gesetzlichen Grundlagen oder den Erlass eines neuen Bundesgesetzes über die Innovationsförderung und den Technologietransfer zu prüfen. Mit der Empfehlung zur Annahme des vom Eidgenössischen Parlament überwiesenen Postulates der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrats (WBK-N) „KTI: Neue rechtliche Grundlage“ vom 11. April 2003 (03.3186) bekräftigte der Bundesrat diesen Willen.

Der Bundesrat hat sich auch im Zusammenhang mit zahlreichen parlamentarischen

3 So etwa im Forschungsgesetz vom 7. Oktober 1983 (SR 420.1), im Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 1999 (SR 414.20) und im Fachhochschulgesetz vom 7. Dezember 2004 (SR 414.71). 4 Nationalrat, Sondersession Mai 2003, Erste Sitzung, 5. Mai 2003 (02.089).