Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/132: Teilrevision des Forschungsgesetzes · 12 Seiten
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zes. Die Regelungen betreffend die Abgeltung der indirekten Forschungskosten (Overhead, Art. 8 Abs. 5) sowie der „guten wissenschaftlichen Praxis“ (Art. 11a Abs. 1 und 2) werden mit einem entsprechenden Verweis im 4. Abschnitt, Artikel 16b Absatz 3 als für die KTI ebenfalls anwendbar erklärt, weil hier die Vorschriften des Finanzhaushalts- und des Subventionsgesetzes nicht ausreichen würden.
Art.11a Gute wissenschaftliche Praxis und Sanktionen
Da sämtliche Bestimmungen dieses Abschnitts (wie oben ausgeführt) für die Innovationsförderung keine Geltung haben, sind sie - soweit nötig - im 4. Abschnitt (Förderung der Innovation) zu regeln.
2. Kapitel, 4. Abschnitt
Dieser Abschnitt regelt die Innovationsförderung durch den Bund und die KTI als Behördenkommission. Damit werden aktuelle und transparente formellgesetzliche Grundlagen für die Innovationsförderung geschaffen.
Art. 16a Aufgaben
In Absatz 1 werden die Aufgaben des Bundes im Rahmen der Innovationsförderung festgelegt. Die Aufzählung in Abs. 1 erfasst alle bereits heute von der Verwaltung erbrachten Leistungen. Dazu gehören neben der klassischen Projektförderung in der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung (Bst. a) auch die Aktivitäten zur Förderung des Unternehmertums (Bst. b) und die Unterstützung der Gründung und des Aufbaus von forschungsbasierten Unternehmungen (Bst. c). Der Leistungsbereich Innovationsförderung KTI betreibt auch zukünftig keine umfassende Unternehmensförderung, sondern beschränkt sich auf Massnahmen zur Förderung forschungsbasierter Unternehmen. Ebenfalls bereits heute gefördert werden der Wissens- und Technologietransfer zwischen der Wirtschaft und den Hochschulen (Bst. d) sowie die Teilnahme von Schweizer Unternehmen und Hochschulen an internationalen Programmen und Projekten im Bereich der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung (Bst. e).
Mehr als 80% der Fördermittel des Bundes kommen der Projektförderung zugute: 2007 wurden von den 107 Mio. CHF, welche für die gesamte Innovationsförderung zur Verfügung standen, 87 Mio. CHF für die Unterstützung von Projekten in der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung gemäss Bst. a) eingesetzt. Dementsprechend ist die Regelung dieser Aufgabe etwas detaillierter als die Bestimmungen über die anderen Aktivitäten des Bundes in der Innovationsförderung.
Mit den Massnahmen gemäss Abs. 2 soll sichergestellt werden, dass die Innovationsförderung des Bundes laufend verbessert wird und eine optimale Wirkung erzielen kann. Mittel hierfür sind beispielsweise die laufende Beobachtung und Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Schweizerischen Innovationssystems sowie Wirkungsanalysen der damit verbundenen Politik, Auswertung ausländischer Erfahrungen sowie die Erarbeitung von konzeptionellen Neuerungen.
Absatz 3 verleiht dem Bundesrat die Kompetenz, im Rahmen der bewilligten Kredite Abkommen über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Innovation einschliesslich allfälliger Begleitmassnahmen abzuschliessen. Die allgemeine Ermächtigungskompetenz im Forschungsbereich gemäss Art. 16 Abs. 3 Bst. a erwies sich bezüglich der Begleitmassnahmen bisher als ungenügend. Der Bundesrat wird deshalb ermächtigt, auch die für die Abkommen notwendigen Begleitmassnahmen zu regeln. Im Forschungs- und Innovationsbereich betrifft dies z.B. häufig Bestimmungen über die Finanzkontrolle oder das geistige Eigentum.