Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 94 Seiten
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Lit. d.: Laut [6:] ETH-Rat, [8:] ETHZ handelt es sich hier nur um die Finanzierung kantonaler Hochschulen und kantonaler Institutionen.
Neuer Abs 3
[1:] VD, [2:] CVP, FDP, FDP BS, [6:] Akademien, CRUS, ETH-Rat, KFH, SNF, SWTR, VSV, [8:] ETHZ, UNIL, visarte, UniNE möchten die Prinzipien der Autonomie und der Einheit von Lehre und Forschung verankern. Mehrere schlagen dazu einen neuen Abs. 3 vor (vgl. Anhang Textvorschläge).
Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für:
a. die Universitäten, die Fachhochschulen einschliesslich der Pädagogischen Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs der Kantone;
b. die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH) sowie die anderen Institutionen des Hochschulbereichs des Bundes.
2 Für die Akkreditierung privater Universitäten, Fachhochschulen und anderer privater Institutionen des Hochschulbereichs gelten die Bestimmungen des vierten und achten Kapitels dieses Gesetzes.
3 Die Schweizerische Hochschulkonferenz kann weitere Bestimmungen dieses Gesetzes für auf diese Institutionen anwendbar erklären.
Abs 1
Lit. a.: [1:] JU, NE, NW, OW, TG, UR, [6:] Akademien, CRUS, ETH-Rat, SWTR, VSG, [7:] OdASanté, SVBG, SHV, SVDE, [8:] CP, HKBB, labmed, SMK, UniFR, UniNE wünschen eine nähere Definition der Hochschultypen bzw. der Profile. [1:] NE, [6:] CRUS, ETH-Rat, LCH, SWTR, VSG, [8:] ETHZ, SMK, UNIL, UniNE schlagen neue Absätze vor, in denen die Hochschultypen definiert werden (vgl. Anhang Textvorschläge). [1:] GE, [6:] KFH, KHS, SDSfG [8:], UniGE sprechen sich demgegenüber gegen eine detaillierte Festschreibung der Typen aus, da dies Entwicklungen hemmen könnte. [1:] BE, ZH möchten die Aufzählung der Hochschultypen überprüfen.
[1:] BE, VS, ZH, [6:] cohep, [8:] SGL regen an abzuklären, ob die PH als eigenständiger Hochschultypus aufgeführt werden müsste. Auch [1:] NW, VS, [6:] cohep fordern, dass die PH vollumfänglich genannt bzw. in die Bundesfinanzierung miteinbezogen werden. [2:] SP möchte die PH als eigenen Hochschultyp streichen und in die UH oder FH integrieren.
Auch die Stellung der Kunsthochschulen ist zu prüfen ([1:] BE, ZH, [6:] SWTR, KHS, SDSfG). [2:] SP, [6:] KFH, KHS, SDSfG, [8:] visarte wünschen, dass diesen Schulen angemessen Rechnung getragen wird.
Abs 3
[6:] EFHK, [7:] Swiss Engineering STV begrüssen, dass mit Abs. 3 private Hochschulen miteinbezogen werden. Sie schlagen aber eine Neuformulierung vor (vgl. Anhang Textvorschläge).
Art. 3 Aufgaben und Kompetenzen des Bundes im Hochschulbereich
1 Der Bund leitet die Koordination der gemeinsamen Aktivitäten von Bund und Kantonen im Hochschulbereich.
2 Er gewährt Beiträge nach diesem Gesetz.
3 Er führt und finanziert gestützt auf Spezialgesetze die ETH sowie die anderen eidgenössischen Institutionen des Hochschulbereichs.
4 Er kann durch Verordnung der Bundesversammlung Hochschulinstitutionen, die von erheblicher Bedeutung für die Tätigkeit des Bundes sind, ganz oder teilweise übernehmen. Er hört vorgängig die Schweizerische Hochschulkonferenz an.
5 Er gewährt gestützt auf Spezialgesetze Beiträge an den Schweizerischen Nationalfonds, an die Kommission für Technologie und Innovation sowie an nationale und internationale Bildungs- und Forschungsprogramme.
Abs 1
[1:] AG, BE, ZH, [8:] Dekane der med. Fak.. sprechen sich gegen die Leitung der Koordination durch den Bund aus: Diese Führungsrolle des Bundes sei verfassungsrechtlich nicht zwingend und der partnerschaftlichen Koordinations- und Kooperationspflicht abträglich. [1:] AG, BE ziehen eine Leitung durch ein Präsidium vor, dem auch Regierungsrätinnen und Regierungsräte angehören.