Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 94 Seiten
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Abs. 1
[1:] AG, BL, BS, TG, [8:] HKBB möchten die Anzahl Mitglieder im HFKG nicht auf 14 festgelegen (vgl. Anhang Textvorschläge).
Während mehrere Vernehmlassungsteilnehmende auf den Hochschulrat verzichten möchten, wünschen [1:] GE, [4:] SGB, [7:] FER den Schweizerischen Hochschulrat als einziges Steuerungsorgan.
[6:] Actionuni, VSH [8:], Skuba schlagen unter Art. 9 Abs. 1 ein neues lit c vor, in dem das Mitspracherecht der Studierenden und des Mittelbaus der Schweizer Hochschulen im Hochschulrat verankert wird (vgl. Anhang Textvorschläge).
Abs. 2
[1:] AG, TG, [8:] HKBB möchten Abs. 2 streichen oder ändern (vgl. Anhang Textvorschläge).
Abs. 3
[1:] BE, GE, NW, OW erscheint die Möglichkeit des Erlasses von Rahmenbedingungen für die Weiterbildung fragwürdig, da die Finanzierung der Weiterbildung nicht Gegenstand des HFKG ist.
[1:] SZ, TG möchten die Kompetenzzuweisungen an die Plenarversammlung und den Hochschulrat überprüfen.
Bei der „strategischen Planung“ soll klar hervorgehoben werden, dass es sich um eine politische Steuerung handelt ([2:] CVP, FDP); [8:] ETHZ möchte sie zudem auf besonders kostenintensive Bereiche beschränken. [2] FDP möchte den Erlass von Richtlinien einschränken und [2] SP keine Zugangsbeschränkungen ermöglichen. Richtlinien über die Gewährleistung der Qualitätssicherung sollen nur auf Antrag des Akkreditierungsrates gewährt werden ([6:] VSH, [8:] ETHZ). Als zusätzliche Zuständigkeiten des Hochschulrats werden der Erlass von Richtlinien über die Mitbestimmungsrechte der Hochschulangehörigen, insbesondere der Studierenden ([6:] VSS, [7:] SAJV, [8:] Skuba) und die Kompetenzen für die Harmonisierung der Stipendien ([4:] SGB) genannt.
Art. 10 Teilnahme mit beratender Stimme
Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen der Schweizerischen Hochschulkonferenz teil:
a. die Staatssekretärin oder der Staatssekretär für Bildung und Forschung;
b. die Direktorin oder der Direktor des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie;
c. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK);
d. die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Schweizerischen Hochschulrektorenkonferenz;
e. die Präsidentin oder der Präsident des ETH-Rates;
f. die Präsidentin oder der Präsident des Schweizerischen Wissenschafts- und Innovationsrates;
g. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden der schweizerischen Hochschulen;
h. weitere Personen auf Einladung hin, wenn es die Traktanden erfordern.
[1:] BL, BS, [2:] FDP beantragen die Streichung von Abs. 1 mit der Begründung, dass die Teilnahme mit beratender Stimme nicht im HFKG zu regeln sei. Gemäss [1:] TG, VD sind lit a und b im Hinblick auf ein einziges Bildungsdepartement überflüssig.
Gefordert wird, dass zusätzlich eine Vertretung aus folgenden Bereichen hinzugefügt wird: Dozierende/Mittelbau ([4:] Travail Suisse, [6:] Actionuni, EFHK, fh-ch, LCH, VSH, [7:] SwissEngineering STV, [8:] AEPS, ageep, CR HES Santé S, ETHZ, Fap-hesso, FHch NW, profhesbe, UNIL, VD-HTA, vpod), Wirtschaft ([1:] GE, TG, [4:] SBVg, [6:] FH Schweiz, [7:] SBK), Gleichstellung ([7:] KOFRAH, [8:] AG GWP, Femwiss), Abnehmer aus dem Gesundheitsbereich ([7:] SBK, SVBG, SHV, SVDE, [8:] SDH, labmed), Gymnasien ([1:] TG, [6:] KSGR), SNF ([6:] SWTR), KTI ([6:] SWTR) und Akademien([6:] Akademien).
[2:] SP, [6:] VSH sind der Ansicht, dass Studierende und auch der Mittelbau über Mitbestimmungsmöglichkeiten/Antragsrecht verfügen müssen, und [8:] UNIL möchte allen in diesem Absatz Genannten das Antragsrecht einräumen.
[6:] CRUS, ETHRat, VSH, [8:] UniGE, UniNE möchten präzisieren, ob sich Abs. 1 auf beide Tagungsformen der Hochschulkonferenz bezieht.