Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 94 Seiten
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Art. 4 Ziele
1 Der Bund verfolgt im Rahmen der Zusammenarbeit im Hochschulbereich insbesondere die folgenden Ziele:
a. Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für eine qualitativ hochstehende Lehre und Forschung;
b. Gestaltung einer kohärenten schweizerischen Hochschulpolitik in Abstimmung mit der Forschungsförderungs- und Innovationspolitik des Bundes;
c. Durchlässigkeit und Mobilität zwischen und innerhalb der universitären Hochschulen und der Fachhochschulen;
d. Vereinheitlichung der Studienstrukturen, der Studienstufen und ihrer Übergänge sowie die gegenseitige Anerkennung der Abschlüsse;
e. Finanzierung der Hochschulen nach einheitlichen und leistungsorientierten Grundsätzen;
f. strategische Planung und Aufgabenteilung in den besonders kostenintensiven Bereichen.
2 Er nimmt dabei Rücksicht auf die Besonderheiten von universitären Hochschulen, Fachhochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs und auf die Autonomie der Hochschulen in Verbindung mit leistungsfähigen Hochschulorganisationen und -leitungen zur Erfüllung ihres Auftrages.
Abs 1
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende möchten den Zielkatalog ausweiten und schlagen Neuformulierung von Abs. 1 vor (vgl. Anhang Textvorschläge). Genannt werden: Chancengleichheit/Gender ([1:] VD, [2:] SP, [6:] SNF, VSS, SUB [7:] SKGB, Greenpeace, KOFRAH, pronatura, WWF, [8:] femwiss, AG GWP, ageep, AKTE, vpod, alliance sud), Autonomie ([1:] ZH, [2:] FDP, [6:] SWTR, [8:] Dekane der. med. Fak.), Einheit und Freiheit von Lehre und Forschung ([6:] SWTR, [8:] ageep), Förderung der Internationalisierung/des internationalen Wettbewerbs ([1:] ZH, [6:] SNF, SWTR), nachhaltige Entwicklung ([2:] SP, [6:] SNF, SUB, [7:] Greenpeace, pronatura, WWF, [8:] AKTE, alliance sud), Vereinfachung und Konzentration der Strukturen und effizienter Mitteleinsatz ([2:] SVP), Stärkung der Forschung ([1:] BS, [6:] SNF, SWTR), Nachwuchsförderung ([6:] Actionuni, SNF, SWTR).
[1:] TG, VS, [6:] cohep möchten in lit. c die PH hinzufügen.
Laut [2:] FDP, [6:] CRUS, ETH-Rat, LCH [8:] UniNE geht es nicht um Ziele, sondern um Regelungsbereiche (vgl. Anhang Textvorschläge).
Abs 2
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende schlagen eine Neuformulierung von Abs. 2 vor ([1:] TG, [6:] FH Schweiz, KSH, Uni3, VSS (vgl. Anhang Textvorschläge). [2:] SVP möchte diesen ganz weglassen und [1:] TG, [6:] KHS, SDSfG möchten die PH einfügen.
Neuer Absatz 3
[2:] FDP, [6:] SWTR, VSS, SUB, [7:] Greenpeace, pronatura, KOFRAH, SKGB, WWF,[8:] AG GWP, ageep, AKTE, alliance sud schlagen neue Absätze vor, in dem zusätzliche Ziele genannt werden (vgl. Anhang Textvorschläge).
Art. 5
1 Bund und Kantone schliessen zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab.
2 Die Vereinbarung soll die gemeinsamen Organe nach diesem Gesetz schaffen.
3 Sie soll, soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält, überdies regeln:
a. die Umsetzung der gemeinsamen Ziele;
b. die Zuständigkeiten, die Organisation und das Verfahren der gemeinsamen Organe;
4 Die Vereinbarung wird seitens des Bundes vom Bundesrat abgeschlossen.
Abs 1
[2:] FDP BS, [7:] SBK regen an, Vertreterinnen und Vertreter der relevanten Bereiche der Wirtschaft in die Planung und Koordination mit einzubeziehen. [2:] KdK beantragt, die Frage der Anwendbarkeit von Art. 48a Bundesverfassung im Hochschulbereich verbindlich zu klären.