Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 94 Seiten
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6.2 Gemeinsame Organe (Art. 6 – 22)
Art. 6
1 Die gemeinsamen Organe sind:
a. die Schweizerische Hochschulkonferenz;
b. die Schweizerische Hochschulrektorenkonferenz;
c. der Schweizerische Wissenschafts- und Innovationsrat; und
d. der Schweizerische Akkreditierungsrat mit der Schweizerischen Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung.
Variante
d. der Schweizerische Akkreditierungsrat; und
e. die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung.
2 Für das von den gemeinsamen Organen angestellte Personal gelten das Bundespersonalrecht und das Haftungsrecht des Bundes. Die Hochschulkonferenz kann Abweichungen vom Bundespersonalrecht vorsehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
3 Bund und Kantone tragen die Kosten der Hochschulkonferenz je zur Hälfte. Die Hochschulkonferenz regelt die Kostentragung der anderen gemeinsamen Organe.
Die Mehrzahl der Vernehmlassungsteilnehmenden unterstützt grundsätzlich die vorgeschlagenen Organe (siehe auch Antworten zu Frage 2). Lit. a. und b: Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende möchten aber die Anzahl Steuerungsorgane reduzieren (siehe auch die Bemerkungen unter den folgenden Artikeln). [6:] CRUS, KFH, cohep [8:] UniNE beantragen als deutsche Bezeichnung "Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen" (Kurzform "Rektorenkonferenz"). [2:] Travail Suisse befürchtet, dass das vorgeschlagene System von Hochschulkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz die großen Metropolen bevorzugen und die ländlichen Randregionen benachteiligen wird. Lit. c: [1:] BS, [2:] FDP, [8:] HKBB stellen den SWIR in Frage. [6:] SUB, [7:] Greenpeace, pronatura, WWF, [8:] AKTE, alliance sud möchten ihn umbenennen in „Schweizerischer Wissenschafts-, Innovations- und Nachhaltigkeitsrat“. Bemängelt wird, dass im SWIR Vertretende der Wirtschaft fehlen ([8:] CP). Lit. d: [1:] BS, [6:] CRUS, KFH, [7:] OAQ, [8:] CP, HWZ, Skuba, UniNE bevorzugen Variante 1 und [1:]
VD, [4:] SBVg, [6:] Actionuni, ETH-Rat, SWTR, VSH, [7:] FER, [8:] UNIL die Variante 2. [1:] VD möchte
keinen Akkreditierungsrat und keine Akkreditierungsagentur schaffen. Neues Lit. e: [6:] VSS, [7:] SAJV, [8:] Skuba schlagen ein neues lit e vor, in dem der Schweizerische Verband der Studierendenschaften als Organ genannt wird (vgl. Anhang Textvorschläge).
Art. 8 Plenarversammlung
1 Als Plenarversammlung setzt sich die Schweizerische Hochschulkonferenz zusammen aus:
a. dem zuständigen Mitglied des Bundesrates;
b. je einem Mitglied der Regierungen aller Kantone.
2 Die Plenarversammlung behandelt Geschäfte, welche die Rechte und Pflichten des Bundes und aller Kantone betreffen. Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann ihr folgende Zuständigkeiten übertragen:
a. Regelung des Akkreditierungsverfahrens und Erlass der Akkreditierungsrichtlinien auf Antrag des Akkreditierungsrates;
b. Erlass von Vorschriften über die Anerkennung von Abschlüssen;
c. Festlegung der Referenzkosten für die Berechnung der Grundbeiträge an die Hochschulen;
d. Festlegung der massgeblichen Beitragskategorien nach Disziplinen oder Fachbereichen, ihrer Gewichtung sowie des maximalen Studienumfanges, die bei der Bemessung der Grundbeiträge sowie der Konkordatsbeiträge zu berücksichtigen sind;
e. Erlass von Empfehlungen für die Erhebung von Studiengebühren und über die Gewährung von Stipendien und Darlehen durch die Kantone;
f. Verabschiedung der Budgets sowie Genehmigung der Jahresrechnungen der Hochschulkonferenz und der anderen gemeinsamen Organe;
g. Verabschiedung der Organisationsreglemente der Hochschulkonferenz und der anderen gemeinsamen Organe;