Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 94 Seiten

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Art. 11 Präsidium

1 Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten.

2 Präsidentin oder Präsident ist das zuständige Mitglied des Bundesrates. Dieses leitet die Konferenz.

3 Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind Vertreter der Hochschulträgerkantone. Sie wirken an der Leitung der Hochschulkonferenz mit.

4 Das Präsidium pflegt die Beziehung zu den gesamtschweizerischen Bildungs- und Forschungsinstitutionen, den gesamtschweizerischen Vertretungen der Hochschulangehörigen sowie den Organisationen der Wirtschaft und der Arbeitswelt. Es führt periodisch Zusammenkünfte mit diesen Kreisen durch.

Abs. 1 und 2 [1:] TI, ZH wünschen, dass die Hochschulkonferenz abwechslungsweise von einem Mitglied des Bundesrates und einem Mitglied eines Hochschulkantons geleitet wird.

Art. 12 Geschäftsführung

1 Das zuständige Departement führt die Geschäfte der Schweizerischen Hochschulkonferenz.

2 Es arbeitet mit der EDK zusammen.

Die Geschäftsstelle der Hochschulkonferenz soll nicht beim Bund angesiedelt sein, sondern unabhängig ausgestaltet werden ([1:] BE, VD, ZH, [6:] CRUS [8:] UniNE).

Art. 13 Ausschüsse

1 Die Schweizerische Hochschulkonferenz kann zur Vorbereitung von Entscheiden ständige und nichtständige Ausschüsse einsetzen.

2 Den Ausschüssen können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder der Hochschulkonferenz sind.

Abs. 2 [6:] Actionuni, VSH fordern, dass die von den vorzubereitenden Entscheiden betroffenen Stände den Ausschüssen angehören, und [7] Swissmem verlangt die Nennung von Wirtschaftsvertretenden.

Art. 14 Entscheidverfahren in der Plenarversammlung

1 Jedes Mitglied der Plenarversammlung hat eine Stimme.

2 Die Entscheide der Plenarversammlung bedürfen:

a. des qualifizierten Mehrs von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder;

b. der Stimme des Bundes.

3 Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann für Wahlen, Verfahrensbeschlüsse und Stellungnahmen ein einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder vorsehen.

Abs. 1 [1:] BL, BS, [8:] HKBB fordern, dass die Stimmkraft jedes Kantons in der Plenarversammlung nach seinem für das Gesamtsystem erbrachten finanziellen Engagement gewichtet wird.

Abs. 2 Das Vetorecht des Bundes ist für [1:] BL, TI, SG, ZH, [8:] CP in der vorgesehenen Form nicht annehmbar.

Art. 15 Entscheidverfahren im Hochschulrat

1 Jedes Mitglied des Hochschulrates hat eine Stimme. Zusätzlich erhalten die Vertreterinnen und Vertreter der Kantone eine bestimmte Anzahl Punkte gemäss ihren Studierendenzahlen. Die Zuteilung der Punkte ist Sache des Hochschulkonkordats.

2 Die Entscheide des Hochschulrates bedürfen:

a. des qualifizierten Mehrs von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder;

b. der Stimme des Bundes;

c. des einfachen Mehrs an Punkten.

3 Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann für Wahlen, Verfahrensbeschlüsse und Stellungnahmen ein einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder vorsehen.