Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 94 Seiten
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Abs. 1
Einige Vernehmlassungsteilnehmende haben Einwände bezüglich Entscheidverfahren: [1:] BL, BS, [8:] HKBB möchten die Stimmengewichtung auf das Kriterium der an das Gesamtsystem geleisteten finanziellen Beiträge abstellen; [1:] VS wünscht eine Stimme pro Kanton, und [8:] CR GES Santé s. möchte andere Kriterien zur Gewichtung der Stimmen herbeiziehen.
Abs. 2
Das Vetorecht des Bundes ist für [1:] BE, BL, TI, VD, ZH, [7:] FER, [8:] Dekane der. med.Fak., UniGE in der vorgesehenen Form nicht annehmbar.
Art. 17 Zusammensetzung und Organisation
1 Die Schweizerische Hochschulrektorenkonferenz setzt sich zusammen aus den Rektorinnen, Rektoren, Präsidentinnen und Präsidenten der schweizerischen Hochschulen.
2 Sie konstituiert sich selbst. Sie gibt sich ein Organisationsreglement; dieses bedarf der Genehmigung durch die Schweizerische Hochschulkonferenz.
3 Sie verfügt über ein eigenes Budget und führt eine eigene Rechnung
Abs. 1
Für [4:] Travail Suisse, [6:] EFHK, fh-ch, LCH, [7:] SwissEngineering STV, [8:] AEPS, ageep, Fap-hesso, Fhch NW, profhesbe, VD-HTA müssen der Einbezug der privaten Hochschulen und für [4:] Travail suisse, [6:] fh-ch, [8:] AEPS, ageep, Fap-hesso, Fhch NW, profhesbe, VD-HTA die Zugehörigkeit der PH geklärt werden. [6:] KHS, SDSfG unterstreichen, dass darauf zu achten ist, dass die Fachbereiche und Disziplinen angemessen in der Hochschulrektorenkonferenz vertreten sind. [6:] KFH, VSH schlagen vor, die „Schweizerische Rektorenkonferenz“ in „Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen“ umzubenennen.
[6:] VSH, [8:] CP, ETHZ möchten festhalten, wer genau in der Schweizerischen Rektorenkonferenz Einsitz nimmt (vgl. Anhang Textvorschläge).
Art. 18 Aufgaben und Kompetenzen
1
Die Schweizerische Hochschulrektorenkonferenz unterstützt die Kooperation und sorgt für die Koordination unter den Hochschulen. Sie vertritt die Haltung der Hochschulen in der Schweizerischen Hochschulkonferenz und nach aussen.
2
Sie wirkt bei der Vorbereitung der Geschäfte der Hochschulkonferenz mit und sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse in den Hochschulen. Sie hat gegenüber der Hochschulkonferenz ein Antragsrecht.
3 Sie hört in wichtigen Fragen die gesamtschweizerischen Organisationen der Hochschulangehörigen, insbesondere der Studierenden, an. Sie kann sie zur Mitwirkung in Arbeitsgruppen mit beratender Stimme einladen.
4
Sie lädt für Fragen von gemeinsamem Interesse die Präsidentinnen oder Präsidenten des Nationalen Forschungsrates und des Schweizerischen Wissenschafts- und Innovationsrates mit beratender Stimme zu den Sitzungen ein.
5
Sie bildet Kammern zur Behandlung von Fragen, die den spezifischen Bereichen der universitären Hochschulen, der Fachhochschulen oder der Pädagogischen Hochschulen zuzuordnen sind.
Abs. 1
[6:] CRUS, KFH [8:] UniNE betonen, dass primär die Hochschulen selbst für Kooperation und Koordination zuständig sind und dass die Rektorenkonferenz sie dabei nur unterstützen, nicht aber selber dafür „sorgen“ kann. Sie schlagen eine entsprechende Neuformulierung vor (vgl. Anhang Textvorschläge). [6:] FH Schweiz, [8:] ageep wünschen, die Aufgaben der Rektorenkonferenz besser zu regeln.
Abs. 3
Die Studierenden und Hochschulangehörigen sollen in der Hochschulrektorenkonferenz nicht nur Einsitz haben, sondern mit gleichen Rechten mitwirken können. [6:] Actionuni, CRUS, VSH, VSS, [7:] SAJV, [8:] ETHZ, Skuba, vpod, UniNE schlagen eine entsprechende Neuformulierung vor (vgl. Anhang Textvorschläge).