Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 94 Seiten

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Abs. 4 Neben den Vertretungen der genannten Stellen sollen auch die KTI ([6:] KFH, SNF, [6:] FH Schweiz), die Akademien ([6:] Akademien) und die Hochschulangehörigen ([6:] VSS, [8:] Skuba) mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen (vgl. Anhang Textvorschläge).

Art. 19 Zusammensetzung, Wahl und Organisation

1

Der Schweizerische Wissenschafts- und Innovationsrat besteht aus 9–15 unabhängigen Persönlichkeiten, die über herausragende Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Hochschulen, der Forschung und der Innovation verfügen.

2

Die Schweizerische Hochschulkonferenz wählt die Mitglieder des Rates für eine Amtsdauer von vier Jahren. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

3

Der Rat ist weisungsunabhängig.

4

Er verfügt über ein eigenes Budget und führt eine eigene Rechnung.

5

Er verfügt über ein eigenes Sekretariat.

6

Im Übrigen organisiert er sich selbst. Er gibt sich ein Organisationsreglement; dieses bedarf der Genehmigung durch die Hochschulkonferenz.

Abs. 1 Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende betrachten den SWIR in der vorgeschlagenen Form als überflüssig ([2:] FDP, SVP, [7:] SwissEngineering STV) oder möchten zumindest seine Mission und Zusammensetzung klären ([4:] Travail suisse, [6:] Actionuni, EFHK, fh-ch, LCH, [8:] AEPS, Fap-hesso, Fhch NW, profhesbe, VD-HTA) (vgl. Anhang Textvorschläge). Nach Ansicht von [1:] VS, [4:] Travail suisse, [6:] EFHK, fh-ch, [8:] AEPS, Fap-hesso, Fhch NW, profhesbe, VD-HTA sollte auch die Wirtschaft im SWIR vertreten sein. [6:] SUB, [7:] Greenpeace, pronatura, WWF, [8:] AKTE, alliance sud wünschen eine Verankerung der Nachhaltigkeit (auch in Art. 19 Abs. 2 und Art. 21).

Laut6

[2:] SP und [6:] SNF ist eine Verankerung des SWIR im Forschungsgesetz (FG) zu prüfen bzw. sind seine Schnittstellen zum Forschungsgesetz zu klären. Auch [6:] Akademien, SWTR, KFH, [8:] visarte wünschen eine bessere Koordination des HFKG mit dem Forschungsgesetz.

Art. 21 Schweizerischer Akkreditierungsrat

1

Der Schweizerische Akkreditierungsrat besteht aus 15-20 unabhängigen Mitgliedern, die insbesondere aus Kreisen der Lehre und der Wissenschaft, der Wirtschaft und der Arbeitswelt sowie der Studierenden stammen. Die Lehr- und Forschungsbereiche der Hochschulen müssen angemessen vertreten sein. Eine Minderheit von mindestens fünf Mitgliedern muss im Ausland tätig sein.

2

Die Schweizerische Hochschulkonferenz wählt die Mitglieder des Rates für eine Amtsdauer von vier Jahren. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

3

Der Rat entscheidet über Akkreditierungen nach diesem Gesetz.

4

Er ist weisungsunabhängig.

5

Er kann sich in Kammern gliedern.

6

Er organisiert sich selbst. Er erlässt ein Organisationsreglement; dieses bedarf der Genehmigung durch die Hochschulkonferenz.

7

Er verfügt für sich und die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung über ein eigenes Budget und führt eine eigene Rechnung.

Variante

7

Er verfügt über ein eigenes Budget und führt eine eigene Rechnung.

8

Er verfügt über ein eigenes Sekretariat.

Abs. 1

[4:] Travail suisse, [6:] Actionuni, fh-ch, LCH, [8:] AEPS, ageep, Fap-hesso, Fhch NW, profhesbe, VD-

HTA fordern, dass die Dozierenden und der Mittelbau im Akkreditierungsrat ebenfalls vertreten sind. Der Begriff „Kreise der Lehre und der Wissenschaft“ muss präzisiert werden ([4:] Travail suisse, [6:] CRUS, fh-ch, LCH, [8:] AEPS, ageep, Fap-hesso, Fhch NW, profhesbe, UniNE, VD-HTA).

6 SR 420.1