Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 94 Seiten

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Ebenfalls in diesem Absatz verankert werden sollte die Chancengleichheit ([6] BO Chancengleichheit FH, [7:] SKGB, [8:] vpod)

Abs. 7

[1:] BS, [2:] SVP, [6:] CRUS, KFH, [7:] OAQ [8:] UniNE ziehen Variante 1 vor; [1:] VD, [4:] SBVg, [6:] fh-ch, LCH, SWTR, VSH, [7:] FER, SVBG, SHV, SVDE, [8:] AEPS, profhesbe, labmed, UNIL, VD-HTA Variante 2.

Verschiedentlich wird gewünscht, dass die Akkreditierungsstelle eine vom Bund unabhängige, sich selbst finanzierende Organisation ist ([6:] fh-ch, LCH, [8:] AEPS, Fap-hesso, profhesbe, VD-HTA).

Abs. 8

[4:] SBVg, [6:] KFH, SWTR begrüssen ein Budget und eine eigene Rechnung, [2:] SVP lehnt dies aus Kostengründen ab.

Art. 22 Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung

1 Die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (Akkreditierungsagentur) ist eine rechtlich unselbstständige Anstalt. Sie ist dem Schweizerischen Akkreditierungsrat unterstellt.

Variante

Satz 2 streichen.

2 Sie kann im Rahmen ihrer Kapazitäten auch Aufträge Dritter im Bereich der Akkreditierung und Qualitätssicherung erfüllen.

3 Der Akkreditierungsrat ernennt die Direktorin oder den Direktor der Akkreditierungsagentur sowie die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Die Direktorin oder der Direktor stellt das übrige Personal an.

4 Der Akkreditierungsrat erlässt auf Antrag der Direktorin oder des Direktors ein Organisationsreglement für die Akkreditierungsagentur; dieses bedarf der Genehmigung durch die Schweizerische Hochschulkonferenz.

Variante

5 Die Akkreditierungsagentur verfügt über ein eigenes Budget und führt eine eigene Rechnung.

Abs. 1

[1:] BS, [6:] KFH, [7:] OAQ, [8:] CP ziehen Variante 1 vor (meist aus Kostengründen), [1:] VD, [4:] SBVg, [6:] SWTR, VSH, [7:] SwissEngineering STV, SVBG, SHV, SVDE [8:] UNIL, labmed Variante 2 (meist um die Unabhängigkeit zu garantieren). Gefragt wird, warum die Agentur ein staatliches Organ sein muss und nicht eine privatrechtliche Firma [4:] Travail suisse, [7:] FER). Auch ausländische Agenturen sollten in der Schweiz Akkreditierungen vornehmen können ([8:] HWZ).

Abs. 3

[1:] VD, [6:] CRUS, [8:] UNIL, UniNE stellen die Regelung, wonach die Direktorin bzw. der Direktor vom Akkreditierungsrat ernennt werden soll, in Frage.

Abs. 4 und 5

[1:] BS, [2:] SVP, [7] OAQ ziehen Variante 1 vor, [4:] SBVg, [6:] SWTR, VSH Variante 2.

Neue Artikel

[6:] VSS, [7:] SAJV, [8:] Skuba schlagen zwei neue Artikel vor, in denen der Schweizer Verband der Studierendenschaften verankert wird (vgl. Anhang Textvorschläge).