Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 94 Seiten

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6.3 Qualitätssicherung und Akkreditierung (Art. 23 – 32)

Art. 24 Institutionelle Akkreditierung und Programmakkreditierung

1 Akkreditiert werden:

a. Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs (institutionelle Akkreditierung);

b. Studienprogramme von Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs (Programmakkreditierung).

2 Die institutionelle Akkreditierung ist Voraussetzung für das Bezeichnungsrecht, die Gewährung von Bundesbeiträgen sowie für die Programmakkreditierung.

Die allermeisten Vernehmlassungsteilnehmenden unterstützen grundsätzlich eine Qualitätssicherung und eine Akkreditierung (siehe auch Antworten zu Fragen 3 und 4).

Abs. 1

Private (internationale) Anbieter dürfen nicht vom Markt ausgeschlossen werden ([1:] NW, OW, UR, [6:] VSP, [7:] Weko, [8:] CP). Für [1:] BE, BL, BS, GE ist unklar, wie Qualitätssicherung und Akkreditierung in diesem Bereich finanziert werden sollen.

Gemäss [1:] BE, BL, BS, GE ist zu prüfen, inwiefern diese Bestimmungen im Widerspruch zu Art. 25 Abs. 1 lit. a des Medizinalberufegesetzes7 stehen, wonach Weiterbildungsgänge, die unter der Verantwortung einer gesamtschweizerischen Berufsorganisation stehen, akkreditiert werden.

Geklärt werden muss, ob die Akkreditierung von Studienprogrammen auch losgelöst von der institutionellen Akkreditierung erfolgen kann ([4:] SBVg); ferner möchte die [6:] CRUS explizit festhalten, dass die Programmakkreditierung nicht obligatorisch ist und nur auf Wunsch der Hochschulen durchgeführt wird.

[6:] Akademien schlägt vor, den Titelschutz in die Akkreditierung mit einzubeziehen. [7:] OAQ vermisst den Verweis auf internationale Prinzipien und Standards für Qualitätssicherung und Akkreditierung und verlangt eine Klärung des Begriffs „andere Institutionen des Hochschulbereichs“.

Art. 25 Bezeichnungsrecht

Mit der institutionellen Akkreditierung erhält die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung «Universität» oder «Fachhochschule» oder Verbindungen damit zu führen, wie insbesondere «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut».

[1:] NW, OW, UR wünschen eine Präzisierung des Namensschutzes. Eine ausdrückliche Erwähnung der PH verlangen [1:] BE, TG, VS, [6:] cohep.

[2:] FDP, [4:] ArbeitgeberV, economiesuisse [7:] SwissEngineering STV fordern, dass den FH frei gestellt wird, wie sie sich nennen wollen (vgl. Anhang Textvorschläge). Auch private Hochschulen sollen eine entsprechende Bezeichnung erhalten, sofern sie die Anforderungskriterien erfüllen ([2:] FDP).

[4:] Travail Suisse, [6:] fh-ch, LCH, [8:] AEPS, ageep, AP-ARC, Fap-hesso, Fhch NW, profhesbe, VD-HTA warnen vor dem Monopol des Typologisierungsrechtes beim Akkreditierungsrat.

Art. 26 Voraussetzung für die institutionelle Akkreditierung

1

Für die institutionelle Akkreditierung gelten folgende Voraussetzungen:

a. Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs verfügt über ein Qualitätssicherungssystem, das Gewähr dafür bietet, dass:

1. eine hohe Qualität von Lehre, Forschung und Dienstleistung sowie eine entsprechende Qualifikation des Personals sichergestellt sind;

2. eine leistungsfähige Hochschulorganisation und -leitung vorhanden ist;

3. die Hochschulangehörigen angemessene Mitwirkungsrechte besitzen;

4. bei der Aufgabenerfüllung für die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau gesorgt wird;

5. bei der Aufgabenerfüllung für eine wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltige Entwicklung gesorgt wird;

7 SR 811.11