Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 94 Seiten
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6. überprüft werden kann, ob die Institution ihren Auftrag erfüllt.
b. Die universitäre Hochschule und die Pädagogische Hochschule macht die Zulassung zu ihren Studienprogrammen grundsätzlich von einer gymnasialen Maturität, die Fachhochschule grundsätzlich von einer Berufsmatura abhängig. Alle Hochschulen können die Zulassung aufgrund einer gleichwertigen Vorbildung vorsehen. Die Fachhochschule verlangt bei der Anerkennung gleichwertiger Vorbildungen insbesondere auch angemessene Tätigkeiten in der Arbeitswelt.
c. Die universitäre Hochschule und die Fachhochschule bieten Lehre, Forschung und Dienstleistungen in mehreren Disziplinen oder Fachbereichen an.
d. Die Hochschule und die andere Institution des Hochschulbereichs sowie ihr Träger bieten Gewähr dafür, dass die Institution auf Dauer betrieben werden kann.
2 Die Schweizerische Hochschulkonferenz konkretisiert die Voraussetzungen in Akkreditierungsrichtlinien. Dabei trägt sie den Besonderheiten von universitären Hochschulen, Fachhochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs Rechnung.
Abs 1
Lit. a.: [1:] GE, SG, VD, [2:] SVP, [4:] Travail suisse, [6:] Actionuni, CRUS, EFHK, fh-ch, SWTR, VSS, [7:] FER, SKGB, SwissEngineering STV, [8:] AEPS, ageep, AG-GWP, AP-ARC, Fap-hesso, fhch NW, HEF-TG, UNIL, UniNE, VD-HTA fordern eine Überarbeitung des Kriterienkatalogs (vgl. Anhang Textvorschläge). Die Kriterien sind zu detailliert, zu willkürlich gewählt oder bedürfen Ergänzungen. U.a. möchten [1:] GE, SG die Wichtigkeit der hohen Qualität von Lehre, Forschung und Dienstleistung hervorheben; [4:] Travail suisse, [6:] EFHK, fh-ch, [7:] SwissEngineering STV, [8:] AEPS, ageep, AP-ARC, fhch NW, Fap-hesso, VD-HTA verlangen die Verankerung der Weiterbildung, [6:] Actionuni, SWTR jene der Nachwuchsförderung und [7:] FER, KOFRAH, SKGB, [8:] AG-GWP, HEF-TG jene der Chancengleichheit. [6:] Uni3 fordert, dass die Akkreditierung die spezifischen Bedingungen der Seniorenuniversitäten berücksichtigt. Siehe zu allen diesen Forderungen den Anhang Textvorschläge.
Lit. b.: [1:] AR, BE, BL, BS, GE, GR, JU, OW, VD, SG, SZ, VS, ZG, ZH, [2:] SP, [6:] KFH, LCH, KFMS, SDK, VSG, [7:] Curaviva, SBK, OdASanté, [8:] HKBB, SMK möchten die verschiedenen Zugangswege zu den unterschiedlichen Hochschultypen inkl. Übertrittsmöglichkeiten präzisieren (vgl. Anhang Textvorschläge).
[1:] BE, BS, GE, OW, ZG, ZH, [6:] SDK sind der Ansicht, dass die vorliegende Formulierung den im heutigen Bildungssystem wichtigen Passerellen nicht genügend Rechnung trägt und in der Gesetzgebung auf Verordnungsebene ein entsprechender rechtlicher Anspruch verankert werden muss, welcher nicht von den einzelnen Hochschulen in Frage gestellt werden darf.
[1:] OW, ZH möchten einerseits festhalten, dass Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden mit schulischer Zusatzqualifikation und entsprechender Abschlussprüfung an Hochschulen zugelassen werden können, wobei die Zusatzqualifikation spezifiziert werden soll ([1:] BS, SG, VD, ZG). Andererseits soll konkretisiert werden, dass Personen mit einer gymnasialen Maturität für die Zulassung an eine FH mindestens ein Jahr Arbeitserfahrung vorweisen müssen ([1:] AR, BL, BS, GE, OW, SG, TI, VD, ZG, [6:] EBMK, [8:] HKBB).
[1:] BL, GE, JU, SZ, VS, [2:] SP, [6:] KFMS, [7:] Curaviva, SBK, OdASanté fordern, dass die Fachmatura explizit als Zutrittsberechtigung zu den FH genannt wird. Auch die speziellen Zulassungsbedingungen zu Kunsthochschulen müssten erwähnt werden ([1:] VD, GE, [6:] KHS, SDSfG).
[4:] ArbeitgeberV, economiesuisse, [7:] SwissEngineering STV möchte die Freiheit der Hochschulen festhalten, die Zutrittskriterien zum Masterstudium selbständig festlegen zu können.
[4:] ArbeitgeberV, economiesuisse,, SGB, [7:] SwissEngineering STV lehnen es ab, dass die Definition der Zugangsanforderungen an die Hochschulen durch die Akkreditierungsorgane festgelegt wird; [6:] SDK begrüsst genau dies.
Lit. c.: Für [1:] VD, VS, [6:] EFHK muss der Begriff „in mehreren Disziplinen oder Fachbereichen“ geklärt bzw. ausgeweitet werden, da der Begriff unklar ist und Forschung in mehreren Disziplinen nicht für alle Hochschulen möglich ist.