Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 94 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 32Fedlex · Ergebnisbericht
Abs 2
[1:] TG fordert, auch die Besonderheiten der PH zu berücksichtigen, und [6:] KHS, SDSfG verlangen, den Eigenheiten der künstlerisch-gestalterischen Institutionen Rechnung zu tragen (vgl. Anhang Textvorschläge).
Art. 27 Anforderungen an die Programmakkreditierung
1 Für die Programmakkreditierung gelten folgende Voraussetzungen:
a. Die Hochschule und die andere Institution des Hochschulbereichs bieten Gewähr für eine hochstehende Qualität der Lehre.
b. Die Hochschule und die andere Institution des Hochschulbereichs sowie ihr Träger bieten Gewähr dafür, dass das Studienprogramm abgeschlossen werden kann.
2 Die Schweizerische Hochschulkonferenz konkretisiert die Voraussetzungen in Akkreditierungsrichtlinien.
Abs 1
Die Liste der Kriterien ist zu überarbeiten ([1:] BE, GE, ZH, [6:] VSH, [8:] AP-ARC, Dekane der med.Fak., Femwiss, SMIFK), wobei in lit. a die Forschung ([1:] BE, GE, ZH) und in einem neuen lit. c die Nachhaltigkeit ([6:] SUB, [7:] Greenpeace, Pronatura, WWF, [8:] AKTE, alliance sud, HPGes) zu nennen sind. Andere sind der Meinung, dass sich die explizite Aufzählung der Kriterien erübrigt oder in entsprechende Richtlinien gehört ([1:] VD, [7:] OAQ).
Abs 2
[4:] Travail suisse, [6:] LCH, fh-ch, [8:] AEPS, ageep, AP-ARC, Fap-hesso, Fhch NW, profhesbe, VD-HTA bemängeln, dass die Anforderungen an die institutionelle Akkreditierung sehr präzise festgelegt sind, jene für die Programmakkreditierung aber recht vage bleiben. Sie betrachten Abs. 2 als weitgehend überflüssig, weil Art. 28 Abs. 2 die gleichen Sachverhalte ebenfalls regelt.
Art. 29 Entscheid
1
Der Schweizerische Akkreditierungsrat entscheidet aufgrund des Antrags der Akkreditierungsagentur über die institutionelle Akkreditierung und aufgrund des Antrags der Akkreditierungsagentur oder anderer von ihm anerkannter in- oder ausländischer Agenturen über die Programmakkreditierung.
2
Er kann die Akkreditierung mit Auflagen versehen und für die Erfüllung der Auflagen eine angemessene Frist setzen.
3
Er lehnt die Akkreditierung ab, wenn wesentliche Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Abs 1
[7:] Swissmem ist der Ansicht, dass ausgewiesene Dritte ausdrücklich als Akkreditierungsagenturen zugelassen sein müssen, um den Wettbewerb zu garantieren. Dass der Akkreditierungsrat in- oder ausländische Agenturen anerkennt, sollte gemäss [7:] OAQ bereits in Art. 21 aufgeführt werden.
Art. 30 Dauer der Akkreditierung und Erfüllung von Auflagen
1
Die Akkreditierung gilt für sechs bis acht Jahre.
2 Werden allfällige Auflagen nicht innert der gesetzten Frist erfüllt, so trifft der Schweizerische Akkreditierungsrat die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen (Art. 61).
Abs 1
Die Gültigkeitsdauer für die Akkreditierung wird in Frage gestellt ([1:] VS, [6:] cohep, VSS, [7:] FER, OAQ, Swissmem): [1:] VS, [6:] cohep, [7:] Swissmem möchten sie erhöhen, [6:] VSS, [7:] OAQ verkürzen, [7:] FER auf 7 Jahre festlegen.
Art. 31 Erneuerung der Akkreditierung
1 Die Erneuerung der Akkreditierung erfolgt im gleichen Verfahren wie die erstmalige Akkreditierung. 2 Die Erneuerung gilt wiederum für sechs bis acht Jahre.