Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 94 Seiten

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[1:] VD fordert, auf die Unterscheidung zwischen den „eidgenössischen Hochschulen und anderen eidgenössischen Institutionen des Hochschulbereichs“ und den „beitragsberechtigten kantonalen Hochschulen und anderen kantonalen Institutionen des Hochschulbereichs“ zu verzichten und diese Institutionen als „eidgenössische und kantonale Hochschulen und andere eidgenössische und kantonale Institutionen des Hochschulbereichs“ zu nennen (vgl. Anhang Textvorschläge).

Art. 35 Auf der Ebene der Hochschulrektorenkonferenz

1 Die Schweizerische Hochschulrektorenkonferenz erarbeitet einen Vorschlag für eine nationale strategische Aufgaben- und Finanzplanung. Dabei stützt sie sich auf die Pläne der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs und beachtet die Beschlüsse der Schweizerischen Hochschulkonferenz.

2 Sie macht Vorschläge für die Förderung nationaler strategischer Aufgaben und die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen.

[6:] CRUS, KFH, KHS, SDSfG, SNF, SWTR, [7:] SIA, [8:] UniL, UniNE beantragen den Begriff „Schweizerische Hochschulrektorenkonferenz“ durch „Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen“ zu ersetzen (vgl. auch Cohep zu Frage 1) und eine Neuformulierung der Bestimmung i.V. mit den vorgeschlagenen Änderungen in Art. 1, 4 und 31, die die „Planung im Bereich der Hochschulpolitik“ betonen und die Ebenen der Steuerung auseinanderhalten. [2:] FDP verlangt eine Neuformulierung in die gleiche Richtung (vgl. Anhang Textvorschläge). [6:] CRUS, KFH, KHS, SDSfG, SNF, SWTR, [7:] SIA, [8:] UniL, UniNE beantragen zudem einen neuen Abs. 3, der sich auf die Projektförderung bezieht. Letzteres wird auch von [8:] ETHZ unterstützt. [8:] UniFR regt an festzulegen, dass die Planung mehrjährig ist. [8:] UniGE fordert eine Konkretisierung der unbestimmten Begriffe.

Abs. 1

[8:] ETHZ fordert eine Anpassung an ihre Vorschläge zu Art. 1 und Art. 9, d.h. eine Präzisierung, dass die Planung auf kostenintensive Bereiche beschränkt ist sowie die Einführung der Begriffe der Planungsperiode und der finanziellen Planungsvorgaben (vgl. Anhang Textvorschläge).

Art. 36 Auf der Ebene der Hochschulkonferenz

1 Die Schweizerische Hochschulkonferenz verabschiedet die nationale strategische Planung für den Hochschulbereich; dabei stützt sie sich auf den Vorschlag der Schweizerischen Hochschulrektorenkonferenz. Sie setzt zur Entwicklung des Gesamtsystems Prioritäten für eine Planungsperiode fest.

2 Sie schlägt den zuständigen Behörden von Bund und Kantonen die für die Zielerreichung erforderlichen öffentlichen Mittel unter Einschluss der öffentlichen Forschungsmittel vor.

3 Sie kann Massnahmen vorsehen zum Erhalt, zur Stärkung oder zum Aufbau von Fachbereichen und Disziplinen, die im gesamtschweizerischen Interesse liegen und die im Angebot der einzelnen Hochschulen eine ungenügende oder keine Berücksichtigung finden.

[2:] CVP fordert, dass strategische Planung und Aufgabenteilung auf kostenintensive Bereiche beschränkt sind, [7:] Swissmem, dass auch der Abbau von Fachbereichen/Disziplinen ausdrücklich festgehalten wird.

Abs. 1

[6:] CRUS, KFH, KHS, SDSfG, SNF, SWTR, [7:] SIA, [8:] UniL, UniNE fordern eine Anpassung an ihre Änderungsvorschläge in Art. 1, 4 und 33 ff., d.h. die Hervorhebung der Mehrjährigkeit und der Planung im Bereich der Hochschulpolitik (vgl. Anhang Textvorschläge); ähnlich auch [2:] FDP (vgl. Anhang Textvorschläge). [8:] ETHZ verlangt die klare Beschränkung auf finanzielle Planungsvorgaben, die in einer Planungsperiode zu beachten sind.

Abs. 3

[1:] VD fordert eine Ergänzung, wonach die Hochschulkonferenz vor dem Erlass der dort vorgesehenen Massnahmen die Rektorenkonferenz konsultiert (vgl. Anhang Textvorschläge). [2:] FDP, [6:] CRUS, KFH, KHS, SDSfG, (SNF), SWTR, [7:] SIA, [8:] UniL, UniNE fordern die Neuformulierung und Anpassung an ihre Vorschläge in Art. 33 Abs. 2 (vgl. Anhang Textvorschläge), d.h. die Aufnahme der Grundsätze "Aufbau von Stärken", "Konzentration der Kräfte" etc. [8:] ETHZ fordert, dass Massnahmen nur auf Antrag der Rektorenkonferenz vorgesehen werden (vgl. Anhang Textvorschläge).