Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 94 Seiten
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Abs. 2
[1:] SG fordert die Anwendung des gleichen Kostenrechnungsmodells für alle Hochschultypen (vgl. Anhang Textvorschläge). [8:] ETHZ fordert eine Präzisierung (kantonale Hochschulen; vgl. Anhang Textvorschläge).
Abs. 3
[2:] SVP fordert die Streichung. [6:] KFH möchte die Standardisierungsfaktoren nicht auf das Betreuungsverhältnis und auf die für eine gute Lehre erforderliche Forschung beschränken und schlägt eine offenere Formulierung vor (vgl. Anhang Textvorschläge). [1:] TG, VS, [6:] Cohep fordern die ausdrückliche Nennung der Pädagogischen Hochschulen, [6:] Cohep unter dem Vorbehalt, dass sie mitgemeint sind. [4:] ArbeitgeberV, economiesuisse beantragen ein Nachfragekorrektiv (Nachfrage nach Qualifikationsniveau). [1:] AR fordert einen Standortbeitrag von 15-20% (wirtschaftlicher Vorteil des Hochschulstandortes), [1:] TG einen Standortbeitrag von 20%. Für [1:] GE tragen Abs. 2 und 3 (Kosten Lehre/Studierenden) dem Forschungsauftrag zu wenig Rechnung. [1:] GE, [8:] UniGE lehnen die vorgeschlagenen Zuschläge von 50% für die Fachbereiche I und von 100% für die Fachbereiche II und III ab. Für [1:] ZH trägt die Regelung dem Umstand zu wenig Rechnung, dass die Steuerung über eine Vielfalt von Rahmenbedingungen erfolgt. [6:] KHS, SDSfG verlangen die Einführung des Begriffs Disziplinen (vgl. Anhang Textvorschläge). [6:] SNF fordert einen Forschungszuschlag. [7:] FER, [8:] UniL, Unirat BS fordern detailliertere Erklärungen der Standardisierungsfaktoren, insbesondere die für eine gute Lehre erforderliche Forschung. [8:] UniGE kritisiert die Standardisierungsfaktoren, [8:] UniL befürchtet unerwünschte Auswirkungen (abnehmende Referenzkosten bei zunehmender Studierendenzahl).
6.6 Bundesbeiträge (Art. 42 – 58)
Vgl. insbesondere auch die Ausführungen zur Frage 6c. [2:] SP fordert die Streichung von Art. 42 - 58 (Finanzierung gehört in Teilgesetze). [8:] UniL erachtet die Beurteilung der Bestimmungen Art. 42 ff. als sehr schwer.
Art. 42 Voraussetzungen
1 Hochschulen können vom Bund als beitragsberechtigt anerkannt werden, wenn sie:
a. institutionell akkreditiert sind;
b. öffentliche Bildungsdienstleistungen anbieten;
c. sich in die von der Schweizerischen Hochschulkonferenz beschlossene nationale strategische Planung einfügen und eine sinnvolle Ergänzung, beziehungsweise Erweiterung oder Alternative zu bestehenden Einrichtungen darstellen.
2 Andere Institutionen des Hochschulbereichs können vom Bund als beitragsberechtigt anerkannt werden, wenn:
a. sie institutionell akkreditiert sind;
b. sie öffentliche Bildungsdienstleistungen anbieten;
c. ihre Eingliederung in eine bestehende Hochschule nicht zweckmässig ist;
d. sie eine im hochschulpolitischen Interesse liegende Aufgabe wahrnehmen und sich in die von der Hochschulkonferenz beschlossene nationale strategische Planung einfügen.
3 Öffentliche Bildungsdienstleistungen sind Bildungsdienstleistungen:
a. die einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen;
b. die in öffentlichem und rechtlich festgelegtem Auftrag erfolgen;
c. deren Curricula oder Abschlüsse im Rahmen der öffentlichen Bildungspolitik vorgegeben sind.
[7:] Swissmem sieht in der Bestimmung ein Hindernis für die Positionierung privater Hochschulen.
Abs. 1
[8:] ETHZ möchte eine Präzisierung des Geltungsbereichs (kantonale Hochschulen; vgl. Anhang Textvorschläge).