Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 94 Seiten
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Abs. 2
[6:] KFH, KHS, SDSfG, wünschen eine Anlehnung der Aufzählung an ihren Vorschlag in Art. 35 Abs. 2, eventualiter sei Lit. e mit dem Zusatz „Vollzeitäquivalente“ zu ergänzen (vgl. Anhang Textvorschläge). Lit. a: [1:] SG, VD fordern die Streichung, [1:] SG eventualiter eine Präzisierung, was damit gemeint ist. Lit. b: [1:] VD fordert die Streichung. [1:] GE, [8:] UniGE verweisen auf die Doppelspurigkeit der Aufzählung von Kostenrechnung und Referenzkosten in Lit. d (auch in Art. 41). [8:] ETHZ fordert eine Klarstellung des Geltungsbereichs (kantonale Hochschulen, vgl. Anhang Textvorschläge).
Lit. c: [6:] CRUS, [8:] UniL, UniNE fordern die Streichung der Entwicklungspläne (vgl. Anhang Textvorschläge). [8:] ETHZ fordert eine Klarstellung des Geltungsbereichs (kantonale Hochschulen, vgl. Anhang Textvorschläge).
Lit. d: [8:] vpod fordert die Streichung. [8:] AP-ARC fordert einen Zusatz, wonach Studiengänge mit unterkritischen Zahlen bei einem regionalpolitischem oder gesamtschweizerisch einzigartigem Bedürfnis ausgenommen sind.
Lit. e: [1:] VD fordert die Streichung.
Lit. f: [8:] ETHZ fordert eine Beschränkung auf kostenintensive Bereiche (vgl. Anhang Textvorschläge).
Neuer Litera
[2:] SVP fordert eine Ergänzung, wonach sich die Bedarfsermittlung an der wissenschaftlichen Qualität und am Nutzen der Forschung orientieren soll (vgl. Anhang Textvorschläge).
Art. 40 Finanzielle Planungsvorgaben
Die Schweizerische Hochschulkonferenz legt im Rahmen der Finanzplanungen des Bundes und der Kantone und nach Konsultation der Schweizerischen Hochschulrektorenkonferenz die finanziellen Planungsvorgaben fest, die in einer Planungsperiode zu beachten sind.
[1:] BL, [7:] FDK verlangen Präzisierungen zur Abstimmung der verschiedenen Planungen (Hochschulen, Kantone, Bund; Umfang und Verfahren; vgl. auch Ausführungen zu Frage 6,). [1:] AG, BS, [8:] HKBB verlangen eine Präzisierung, wonach die Hochschulkonferenz nötigenfalls auch Vorgaben zur strategischen Planung machen kann. [8:] ETHZ fordert eine Präzisierung, wonach die Planungsvorgaben auf Vorschlag der Rektorenkonferenz ergehen müssen (vgl. Anhang Textvorschläge).
Art. 41 Referenzkosten
1 Die Referenzkosten sind die notwendigen Aufwendungen für eine qualitativ hochstehende und wettbewerbsfähige Lehre pro Studentin oder Student.
2 Ausgangswerte für die Festlegung der Referenzkosten pro Studentin oder Student bilden die durchschnittlichen Kosten der Lehre gemäss den Kostenrechnungen der Hochschulen.
3 Die Ausgangswerte werden durch Standardisierungsfaktoren korrigiert. Mit diesen Faktoren sollen die Referenzkosten so angepasst werden, dass die Beiträge eine angemessene Betreuung der Studierenden sowie die für eine gute Lehre erforderliche Forschung sicherstellen. Dabei wird den Besonderheiten von universitären Hochschulen und von Fachhochschulen sowie ihrer Fachbereiche Rechnung getragen.
4 Die Schweizerische Hochschulkonferenz legt die Referenzkosten fest und überprüft sie periodisch.
Die Referenzkosten werden von einer bedeutenden Zahl von Teilnehmern begrüsst (vgl. insbesondere auch Ausführungen zur Frage 6b). [1:] SG fordert den Einbezug und die Steuerung der ETH über die Referenzkosten. [6:] VSS begrüsst die Regelung. [8:] HEF-TG kritisiert den unklaren Begriff der Referenzkosten und fordert den Einbezug von angewandten Forschungs- und Entwicklungskosten, bei spezieller Berücksichtigung der FH-Besonderheiten (fehlende Assistentenstellen).
Abs. 1
Verschiedene Teilnehmer fordern, dass in Abs. 1 und Abs. 3 auch den Betreuungskosten der praktischen Ausbildung Rechnung getragen wird ([1:] AG, BS, [2:] FDP BS, [7:] physioswiss, SBK, SHV, SVBG, SVDE, [8:] labmed, SDH, SLK HS, SVMTT). [8:] vpod fordert die Streichung der Wettbewerbsorientierung.