Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 94 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 42Fedlex · Ergebnisbericht

Art. 47 Beitragssätze

Die Grundbeiträge betragen:

a. bei den kantonalen Universitäten 20 Prozent des Gesamtbetrags der Referenzkosten;

b. bei den Fachhochschulen 30 Prozent des Gesamtbetrags der Referenzkosten.

Vgl. insbesondere auch Ausführungen zur Frage 6b, Abschnitt "Feste Beitragssätze". [1:] BS, NW fordern gleiche Prozentsätze. [1:] SG, [8:] Unirat BS unterstützen ausdrücklich die fixen Beitragssätze. [2:] Grünen fordern 33% für die Fachhochschulen. [8:] FSP lehnt die Ungleichbehandlung von UH und FH ab. [8:] UniGE fordert zusätzliche Erklärungen zu den unterschiedlichen Beitragssätzen und den Ersatz des Begriffs „kantonale Universitäten“ durch „öffentlich-rechtliche Universitäten“, damit den interkantonalen Strukturen besser Rechnung getragen werden kann.

Art. 48 Bemessung

1 Der jährliche Gesamtbetrag wird den Beitragsberechtigten zur Hauptsache entsprechend ihren Leistungen in Lehre und Forschung ausgerichtet. Es können nötigenfalls andere relevante Leistungselemente herangezogen werden.

2 Der Anteil Lehre wird auf der Grundlage der Referenzkosten bemessen. Dabei sind namentlich folgende Kriterien ausschlaggebend:

a. Anzahl Studierender;

b. Anzahl der Abschlüsse;

c. Kreditpunkte;

d. Zugehörigkeit der Studierenden zu bestimmten Disziplinen oder Fachbereichen.

3 Für die Bemessung des Anteils Forschung werden berücksichtigt:

a. Forschungsleistungen;

b. die Akquisition von Drittmitteln, insbesondere von Mitteln des Nationalfonds, der EU-Forschungsprogramme, der Kommission für Technologie und Innovation (KTI) sowie weiterer öffentlicher sowie privater Quellen.

4 Höchstens zehn Prozent des jährlichen Gesamtbetrages werden den Beitragsberechtigten ausgerichtet entsprechend dem Anteil ihrer ausländischen Studierenden an der Gesamtzahl der an Schweizer Hochschulen studierenden Ausländerinnen und Ausländer.

5 Der Bundesrat legt die Berechnungsgrundlagen sowie die Gewichtung der übrigen Bemessungskriterien fest; dabei berücksichtigt er die von der Hochschulkonferenz festgelegten Disziplinen- oder Fachbereichsgruppen, ihre Gewichtung sowie den maximalen Studienumfang. Er überprüft die Festlegungen periodisch. Er hört vorgängig die Hochschulkonferenz an.

6 Er trägt bei der Festlegung der Bemessungskriterien den Besonderheiten von universitären Hochschulen und Fachhochschulen sowie ihrer Fachbereiche Rechnung.

Vgl. insbesondere auch Ausführungen zur Frage 6c, Abschnitt "Bemessungskriterien". [8:] vpod fordert eine Bemessung nach Auftrag und nicht nach Output. [8:] UniFR fordert, dass wettbewerbsfördernde Kriterien weniger absolut gehandhabt werden.

Abs. 1

[1:] AR, BE, BL, NW, SZ, TI, UR, VD, VS, ZG, [8:] CR HES Santé S. verlangen eine abschliessende

Aufzählung der Kriterien im Gesetz; [1:] AR, BE, BL, NW, SZ, TI, UR, VD, VS, ZG, [8:] CR HES Santé

S. lehnen die Möglichkeit der Festlegung weiterer Leistungselemente durch den Bundesrat ab. [1:] BE möchte eventualiter die Notwendigkeit und die Art der Leistungselemente erläutert haben. [1:] UR akzeptiert die Festlegung zusätzlicher Leistungselemente, sofern die Kompetenz der Plenarversammlung zugeordnet wird. [8:] UniL fordert, dass der Anteil Lehre klar höher ist als der Anteil Forschung, in jedem Fall mind. 70%. [8:] SwissUni möchte den Weiterbildungsauftrag der Hochschulen stärker fokussieren und Weiterbildungsleistungen als Indikator einführen (vgl. Anhang Textvorschläge, vgl. auch Ausführungen zu Abs. 4).

Abs. 2 [1:] TG will "ausschlaggebend" durch "massgebend" ersetzen. [8:] vpod lehnt die Leistungskriterien Anzahl Abschlüsse und Kreditpunkte ab. [4:] SBVg fordert eine Ergänzung um das Kriterium der Inter-