Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 94 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 42Fedlex · Ergebnisbericht
Art. 47 Beitragssätze
Die Grundbeiträge betragen:
a. bei den kantonalen Universitäten 20 Prozent des Gesamtbetrags der Referenzkosten;
b. bei den Fachhochschulen 30 Prozent des Gesamtbetrags der Referenzkosten.
Vgl. insbesondere auch Ausführungen zur Frage 6b, Abschnitt "Feste Beitragssätze". [1:] BS, NW fordern gleiche Prozentsätze. [1:] SG, [8:] Unirat BS unterstützen ausdrücklich die fixen Beitragssätze. [2:] Grünen fordern 33% für die Fachhochschulen. [8:] FSP lehnt die Ungleichbehandlung von UH und FH ab. [8:] UniGE fordert zusätzliche Erklärungen zu den unterschiedlichen Beitragssätzen und den Ersatz des Begriffs „kantonale Universitäten“ durch „öffentlich-rechtliche Universitäten“, damit den interkantonalen Strukturen besser Rechnung getragen werden kann.
Art. 48 Bemessung
1 Der jährliche Gesamtbetrag wird den Beitragsberechtigten zur Hauptsache entsprechend ihren Leistungen in Lehre und Forschung ausgerichtet. Es können nötigenfalls andere relevante Leistungselemente herangezogen werden.
2 Der Anteil Lehre wird auf der Grundlage der Referenzkosten bemessen. Dabei sind namentlich folgende Kriterien ausschlaggebend:
a. Anzahl Studierender;
b. Anzahl der Abschlüsse;
c. Kreditpunkte;
d. Zugehörigkeit der Studierenden zu bestimmten Disziplinen oder Fachbereichen.
3 Für die Bemessung des Anteils Forschung werden berücksichtigt:
a. Forschungsleistungen;
b. die Akquisition von Drittmitteln, insbesondere von Mitteln des Nationalfonds, der EU-Forschungsprogramme, der Kommission für Technologie und Innovation (KTI) sowie weiterer öffentlicher sowie privater Quellen.
4 Höchstens zehn Prozent des jährlichen Gesamtbetrages werden den Beitragsberechtigten ausgerichtet entsprechend dem Anteil ihrer ausländischen Studierenden an der Gesamtzahl der an Schweizer Hochschulen studierenden Ausländerinnen und Ausländer.
5 Der Bundesrat legt die Berechnungsgrundlagen sowie die Gewichtung der übrigen Bemessungskriterien fest; dabei berücksichtigt er die von der Hochschulkonferenz festgelegten Disziplinen- oder Fachbereichsgruppen, ihre Gewichtung sowie den maximalen Studienumfang. Er überprüft die Festlegungen periodisch. Er hört vorgängig die Hochschulkonferenz an.
6 Er trägt bei der Festlegung der Bemessungskriterien den Besonderheiten von universitären Hochschulen und Fachhochschulen sowie ihrer Fachbereiche Rechnung.
Vgl. insbesondere auch Ausführungen zur Frage 6c, Abschnitt "Bemessungskriterien". [8:] vpod fordert eine Bemessung nach Auftrag und nicht nach Output. [8:] UniFR fordert, dass wettbewerbsfördernde Kriterien weniger absolut gehandhabt werden.
Abs. 1
[1:] AR, BE, BL, NW, SZ, TI, UR, VD, VS, ZG, [8:] CR HES Santé S. verlangen eine abschliessende