Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 94 Seiten
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Lit. b: [1:] BL fordert die Ergänzung der Voraussetzungen um den Begriff „Forschungsleistungen“ (vgl. Anhang Textvorschläge). Ähnlich auch [8:] HEF-TG.
Lit. c: [8:] ETHZ verlangt einen Verweis auf Art. 9 Abs. 3 lit. a und lit. b (vgl. Anhang Textvorschläge).
Abs. 2
[1:] BE, ZH fordern eine restriktive Praxis in diesem Bereich. [2:] SVP fordert die Streichung. [6:] CRUS, [8:] UniL, UniNE fordern, dass andere Institutionen sich auch in die nationale strategische Planung der Schweizerischen Hochschulkonferenz einfügen und eine sinnvolle Ergänzung, beziehungsweise Erweiterung oder Alternative zu bestehenden Einrichtungen darstellen müssen (wie Abs. 1). [8:] ETHZ möchte eine Präzisierung des Geltungsbereichs (kantonale Hochschulen; vgl. Anhang Textvorschläge).
Lit. b: [1:] BL, BS fordern die Ergänzung der Voraussetzungen um den Begriff „Forschungsleistungen“ (vgl. Anhang Textvorschläge). Ähnlich auch [8:] HEF-TG.
Lit. c: [1:] ZH fordert Voraussetzung, dass Eingliederung in eine bestehende Hochschule nicht möglich ist (vgl. Anhang Textvorschläge).
Lit. d: [8:] ETHZ verlangt, dass auf die Vorgaben gemäss Art. 9 Abs. 3 lit. a und lit. b verwiesen wird (vgl. Anhang Textvorschläge).
Abs. 3
[1:] BL fordert die Ergänzung der Voraussetzungen um den Begriff „Forschungsleistungen“ (vgl. Anhang Textvorschläge); ähnlich auch [8:] HEF-TG. [1:] ZH möchte Abs. 3 als Abs. 1 setzen (service public). [2:] SVP fordert die Streichung.
Lit. a: [6:] CRUS, [8:] UniL, UniNE wollen klargestellt haben, wer das öffentliche Bedürfnis definiert. [8:] HEF-TG kritisiert die mehrmalige Benützung des Begriffs "öffentlich" und befürchtet, dass die Bestimmung den Zugang privater Träger zu Subventionen öffnen könnte.
Art. 43 Entscheid
1 Der Bundesrat entscheidet über die Beitragsberechtigung der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs.
2 Er hört vorgängig die Schweizerische Hochschulkonferenz an.
Abs. 1
[8:] ETHZ fordert die Präzisierung des Geltungsbereichs (kantonale Hochschule, vgl. Anhang Textvorschläge).
Abs. 2
[1:] ZH fordert ein Antragsrecht der Hochschulkonferenz in Bezug auf den Entscheid über die Beitragsberechtigung.
Art. 44 Beitragsarten
1
Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite zugunsten beitragsberechtigter kantonaler Universitäten, Fachhochschulen und anderer kantonalen Institutionen des Hochschulbereichs Finanzhilfen aus in Form von:
a. Grundbeiträgen;
b. Bauinvestitionsbeiträgen;
c. projektgebundenen Beiträgen.
2 Pädagogische Hochschulen können keine Grundbeiträge und keine Bauinvestitionsbeiträge erhalten.
3 Projektgebundene Beiträge können auch den eidgenössischen Hochschulen und anderen eidgenössischen Institutionen des Hochschulbereichs des Bundes gewährt werden.
4 Der Bund kann Finanzhilfen an gemeinsame Infrastruktureinrichtungen der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs gewähren, wenn sie Aufgaben von gesamtschweizerischer Bedeutung erfüllen. Diese Finanzhilfen betragen höchstens 50 Prozent des Betriebsaufwandes.
[1:] BL, BS fordern die Möglichkeit der direkten Entrichtung von Beiträgen an Hochschulen, [1:] BE die Prüfung der Aufhebung der unterschiedlichen Beitragssätze UH/FH bzw. der Gleichstellung PH, mind.