Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 94 Seiten
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aber eine verständlichere Begründung für die Ungleichbehandlungen, [2:] FDP die Mitberücksichtigung der Studiengebühren, [7:] FER eine resultatorientiertere Ausrichtung.
Abs. 1
[6:] CRUS, [8:] UniL, UniNE beklagen das Fehlen der Beiträge für Infrastrukturen (Apparate etc.) mit Verweis auf die bisherige Situation im Universitätsförderungsgesetz (UFG)8. Sie fordern dafür mind. die Erhöhung der Grundbeiträge.
Lit. a: [2:] SVP fordert eine monistische Finanzierung (Pauschale pro Studierenden; vgl. Anhang Textvorschläge).
Lit. b: [1:] BS fordert an dieser Stelle den Einbezug von Sachinvestitionen und die Verschiebung der Bauinvestitionen in einen neuen lit. d (vgl. Anhang Textvorschläge). [2:] FDP, SVP fordern die Streichung, [6:] KFH, FH Schweiz eine Ergänzung um Mietbeiträge (vgl. Anhang Textvorschläge).
Lit. c: [2:] SVP fordert die Streichung.
Abs. 2
[1:] SG, TG fordern einen besseren Einbezug der PH (vgl. Anhang Textvorschläge).
Abs. 3
[1:] TG fordert eine Ergänzung bzw. einen neuen Abs. zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Hochschulbereich (vgl. Anhang Textvorschläge). [6:] Cohep fordert die Nennung der PH.
Abs. 4
[6:] CRUS, [8:] UniL, UniNE fordern eine Ergänzung um den Begriff "Netzwerke" (vgl. Anhang Textvorschläge).
Art. 45 Kreditbewilligung
1 Die Bundesversammlung bestimmt die finanziellen Mittel für die Bundesbeiträge mit mehrjährigen Zahlungsrahmen und Verpflichtungskrediten.
2 Sie beschliesst mit einfachem Bundesbeschluss je einen Zahlungsrahmen für die Grundbeiträge für Universitäten, für Fachhochschulen und für andere Institutionen des Hochschulbereichs. Die Zahlungsrahmen müssen so bemessen sein, dass die entsprechenden jährlichen Zahlungskredite die Beitragssätze (Art.
47) gewährleisten.
3 Sie beschliesst Verpflichtungskredite für die Bauinvestitionsbeiträge und die projektgebundenen Beiträge sowie für gemeinsame Infrastruktureinrichtungen der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs.
[1:] SG unterstützt den festen Zahlungsrahmen. [7:] Swissmem fordert die Klarstellung der Einflussmöglichkeiten des Parlaments ausserhalb der Zustimmung oder Ablehnung zu den Krediten.
Abs. 2
[1:] BE fordert die klare Abgrenzung des Zahlungsrahmens für Grundbeiträge an universitäre Hochschulen von den anderen Zahlungsrahmen für andere Hochschulinstitutionen. [8:] ETHZ fordert eine Präzisierung des Geltungsbereichs (kantonale Hochschulen; vgl. Anhang Textvorschläge).
Art. 46 Verwendungszweck
Grundbeiträge werden an die Betriebsaufwendungen gewährt.
[1:] BE will eine Klarstellung der Zusammensetzung der Betriebsaufwendungen, allenfalls auf Verordnungsebene und eine Integration der Mietaufwendungen in die Betriebsaufwendungen. [2:] FDP fordert die Klärung des Begriffs "Grundbeiträge" im Verhältnis zum Begriff "jährlicher Gesamtbetrag" in Art. 48.
8 SR 414.20