Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten
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kann ihr Anrufen in krassen Missbrauchsfällen der Einhaltung landläufiger moralischer oder ethischer Grundsätze dienen. Ein Verstoss gegen die guten Sitten liegt vor, wenn die Verwendung eines Zeichens gegen das allgemeine Anstandsgefühl (herrschende Moral) oder gegen die der Gesamtrechtsordnung immanenten ethischen Prinzipien und Wertmassstäbe verstösst. Der Gebrauch des Schweizerkreuzes gilt dann als sittenwidrig, wenn er geeignet ist, das sittliche oder moralische Empfinden weiter Volkskreise zu verletzen oder wenn er den Respekt vor dem Gemeinwesen vermissen lässt (Missachtung des Gemeinwesens). Bei der Missachtung des Gemeinwesens ist im Einzelfall eine Abwägung zwischen der Meinungsäusserungs- und Kunstfreiheit sowie dem Respekt vor dem Gemeinwesen vorzunehmen. Nicht jede kritische oder gar provozierende Darstellung der Schweizerfahne stellt einen Verstoss gegen die guten Sitten dar. Der Protest gegenüber einem Staat sollte mit Blick auf die Verhältnismässigkeit und die Meinungsäusserungsfreiheit nicht kriminalisiert werden. Demgegenüber dürfte beispielsweise bei sexuell anstössigen oder eindeutig rassistischen Darstellungen Sittenwidrigkeit vorliegen, selbst wenn diese die entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches nicht zu erfüllen vermögen.91 So dürfte die Abbildung des Schweizerkreuzes auf einer Fussmatte (Fussabtreter) nicht gegen die guten Sitten verstossen. Auch nicht als sittenwidrig wäre wohl die Verwendung des Schweizerkreuzes auf dem „Stop dem Asyl-Missbrauch“-Plakat der SVP Zürich aus dem Jahre 1999 im Zusammenhang mit der Volksinitiative gegen Asylmissbrauch zu taxieren, wo das Schweizerkreuz von innen durch eine „finstere“ Gestalt zerrissen wird.
Dem Begriff „Verstoss gegen die öffentliche Ordnung“ kommt eine ähnliche Funktion zu. Damit soll die erforderliche Rechtsgrundlage geschaffen werden, um den Gebrauch der Wappen in besonders krassen Fällen zu verbieten, wenn dieser Gebrauch das Ansehen der Schweiz herabmindern oder die diplomatischen Beziehungen stören könnte.
Schliesslich darf die Verwendung des Schweizerkreuzes nicht gegen geltendes Recht verstossen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere das Rotkreuz-Gesetz92 zu beachten. Es besagt, dass weder das „Rote Kreuz“ noch alle damit verwechselbaren Zeichen als Marke eingetragen oder verwendet werden dürfen. Aufgrund dieses Gesetzes muss der Gebrauch des Schweizerkreuzes – das mit dem Zeichen des Roten Kreuzes verwechselt werden kann – in gewissen Fällen verboten werden (weitere Ausführungen dazu vgl. Ziffer 2.3). Daneben sind viele gesetzliche Vorschriften zu beachten, die in erster Linie zum Schutz der Konsumenten vor einer Irreführung erlassen worden sind (z.B. in der Lebensmittelgesetzgebung). Als Verstoss gegen geltendes Recht wurde beispielsweise die Verwendung eines Plakats durch die PNOS93 im Kanton Aargau im Nationalratswahlkampf von 2003 beurteilt, das von den Schweizer Nationalsozialisten bereits 1933 für eine Kampagne benutzt worden war. Auf dem Plakat „Wir säubern“ werden Bonzen, Kommunisten und Juden von einem Schweizerkreuz weggefegt. Das Bezirksamt Aarau verurteilte drei Vorstandsmitglieder der Partei wegen Rassendiskriminierung zu Bussen zwischen 300 und 500 Franken94.
91 Art. 197 und 262 bis StGB; SR 311.0
92 Bundesgesetz vom 25. März 1954 betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes; SR 232.22
93 PNOS: Partei National Orientierter Schweizer
94 Quelle: Tageszeitung Blick vom 17. Juli 2005