Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten

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gen. Allerdings soll mit dieser Regelung eines der Ziele der Vorlage, nämlich die schweizerischen Wappen in Zukunft dem berechtigten Gemeinwesen vorzubehalten, nicht in Frage gestellt werden. Wappen, die bisher rechtmässig gebraucht werden durften, deren Gebrauch aber mit der Neuregelung nicht mehr zulässig ist, dürfen noch während einer Übergangsfrist von fünf Jahren weiterverwendet werden. Vgl. Näheres dazu in den Erläuterungen zu Artikel 30 Übergangsrecht.

Absatz 2 schützt nicht nur die bildliche Darstellung des Schweizerwappens und der Kantonswappen, sondern auch sprachliche Anspielungen. Unter diese Bestimmung fallen Wortzeichen wie beispielsweise „Schweizer Schild“ oder „Berner Wappen“. Die Bestimmung ist beschränkt auf Wappen, erstreckt sich aber nicht auf die charakteristischen Bestandteile der Kantonswappen. Sprachliche Anspielungen auf diese Bestandteile sollen möglich sein. Anders als bei den Wappen wird beim Gebrauch der Worte „Basler Stab“ oder „Uri Stier“ kein direkter Bezug des Benutzers zum entsprechenden Gemeinwesen erwartet. Im Gegensatz zum heutigen Recht soll daher der Schutz nur noch für sprachliche Anspielungen auf die Wappen gelten. In Zukunft dürfen die Worte „Berner Bär“ oder „Basler Stab“ von Privaten ohne Einschränkung verwendet werden (diese Bezeichnungen dürfen heute ohnehin schon im Zusammenhang mit Dienstleistungen gebraucht werden).

Mit Absatz 3 soll sichergestellt werden, dass das Gemeinwesen oder seine verselbständigten Einheiten die Wappen nur auf Waren anbringen dürfen, die vollständig in der Schweiz hergestellt worden sind. Artikel 8 bezieht sich ausschliesslich auf die Wappen, nicht jedoch auf die anderen öffentlichen Zeichen wie beispielsweise die amtlichen Punzen (vgl. oben Erläuterungen zu Art. 4 E-WSchG). Letztere dienen zur Hauptsache als amtliche Bestätigung darüber, dass die Waren bestimmte gesetzlich festgelegte Anforderungen erfüllen. Sie machen jedoch keine Aussage über die geografische Herkunft der Waren. So werden beispielsweise alle in der Schweiz gehandelten Uhrengehäuse aus Gold, Silber, Platin und Palladium mit der amtlichen Punze „Bernhardinerkopf“ gestempelt. Die Edelmetallkontrolle bestätigt damit, dass die entsprechenden Uhren bezüglich ihrer Bezeichnung und materiellen Zusammensetzung den Vorschriften des Edelmetallkontrollgesetzes87 entsprechen, gleichgültig, ob sie in der Schweiz oder im Ausland hergestellt wurden. Das Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) beispielsweise soll das Schweizerwappen weiterhin auf seinen in der Schweiz hergestellten Verlagsprodukten (Landkarten, Wander- und Spezialkarten, Atlanten, Lehr- und Hilfsmittel, etc.) anbringen dürfen. Bundesämter, die ihre Waren nicht vollständig in der Schweiz herstellen lassen, müssen jedoch vom Wappengebrauch absehen. Sie haben aber die Möglichkeit, anstelle des Wappens das Schweizerkreuz oder die Schweizerfahne für ihre Produkte zu verwenden, wenn diese Waren die Herkunftskriterien von Artikel 48 Markenschutzgesetz erfüllen (vgl. zu dieser Bestimmung die entsprechenden Bemerkungen in Ziffer 2.1.2). In Zukunft darf daher armasuisse, das Kompetenzzentrum des Bundes für die Evaluation und Beschaffung von Material für die Schweizer Armee und Inhaberin der eingetragenen Marke „Swiss Army“ (fig. mit Schweizerwappen), diese Marke nur noch im Zusammenhang mit Waren verwenden, die vollständig in der Schweiz hergestellt werden. Für andere Waren, die zwar nicht vollständig in der Schweiz produziert werden, aber gemäss den Herkunftskriterien von Artikel 48 Markenschutzgesetz dennoch als Schweizer Waren bezeichnet werden dürfen, kann armasuisse die

87 Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren; SR 941.31