Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten
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Ebenfalls ungenügend ist die Verwendung einer Farbe, die sich nicht deutlich von der Farbe des geschützten Zeichens unterscheidet.
Da das Schweizerwappen und die Schweizerfahne das gleiche Motiv aufweisen - ein aufrecht stehendes weisses Kreuz in einem roten Feld - muss bei der Beurteilung der Verwechselbarkeit dieser beiden Zeichen eine sinnvolle und nachvollziehbare Abgrenzung gemacht werden können. Ausgangspunkt für eine solche Abgrenzung bildet deshalb der Wappenschild. Dabei spielt es keine Rolle, welche Form dieser Schild aufweist (Dreieckschild, Halbrundschild, Rundschild, Schild mit beiderseitigen Einschnitten, Normannenschild, etc.). Entscheidend ist, ob eine Form verwendet wird, die noch als Wappen bezeichnet werden kann. Sobald ein Zeichen in einer wappenartigen Darstellung auf ein geschütztes Zeichen hinweist bzw. gestützt auf die allgemeingültigen Kriterien des Kennzeichenrechts mit einem solchen verwechselt werden kann, darf dieses Zeichen nicht verwendet werden. Damit soll der unbefugte Gebrauch von Zeichen verboten werden, die mit dem Schweizerwappen in Verbindung gebracht werden bzw. mit ihm verwechselt werden können. Mit dem Gebrauchsverbot verwechselbarer Zeichen schlechthin sollen die Kunstgriffe derjenigen Benutzer verhindert werden, welche die geschützten Zeichen nur unbedeutend, aber doch ausreichend abändern, damit keine Nachahmung im heraldischen Sinne mehr vorliegt. Wird beispielsweise ein aufrecht stehendes weisses Kreuz in einem orangefarbenen Wappenschild verwendet, handelt es sich um ein mit dem Schweizerwappen verwechselbares Zeichen. Die gewählte Farbgebung vermag sich nicht in genügender Weise vom Rot des Schweizerwappens zu unterscheiden. Anders ist demgegenüber ein Zeichen zu beurteilen, das ein aufrecht stehendes weisses Kreuz in einem blauen Wappenschild enthält. Hier vermag die gewählte Farbe des Wappenschildes eine Verwechslung auszuschliessen. Dies gilt auch dann, wenn ein Wappenschild in Form des Dreieckschildes gebraucht wird. In Zukunft dürfte daher die Firma Victorinox ihr auf Taschenmessern angebrachtes wappenartiges Logo nur noch verwenden, wenn es sich in genügender Weise vom Schweizerwappen unterscheidet. Dies könnte beispielsweise mit einer völlig anderen farblichen Gestaltung des Kreuzes (silbernes Kreuz) und des Hintergrundes (blauer Hintergrund) erreicht werden. Demgegenüber würde es nicht genügen, das Kreuz in silberner Farbe auf einem roten Hintergrund abzubilden. Eine solche Darstellung wäre mit dem Schweizerwappen verwechselbar und deshalb unzulässig. Das wappenartige Logo könnte aber auch durch das „einfache Schweizerkreuz“ ersetzt werden.
Bei den charakteristischen Bestandteilen der Kantonswappen bezieht sich der Schutz auf den wesentlichen, prägenden Wappenbestandteil in seiner charakteristischen Ausführung, wie zum Beispiel den stehenden Appenzeller Bären oder den steigenden Thurgauer Löwen, nicht aber auf das blosse Motiv (Bär, Löwe).
Da der Gebrauch des Wappens in Zukunft ausschliesslich dem Gemeinwesen vorbehalten sein soll, kann die Marke einer Bundesbehörde, die als Bestandteil das Schweizerwappen enthält, nicht an Private lizenziert werden. Aufgrund des allgemeinen Benutzungsverbots für Private im Zusammenhang mit Waren86 ist dies jedoch bereits unter geltendem Recht nicht zulässig.
Den Rechten von Personen, welche bereits über eingetragene Marken, Firmen, etc. mit Wappenbestandteil verfügen oder die bisher ein Wappen rechtmässig verwenden durften, wird im Rahmen einer Übergangsregelung entsprechend Rechnung getra-
86 Im Zusammenhang mit Dienstleistungen ist heute der Gebrauch von Wappen zulässig.